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Ausschreibung Verlustenergie

Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind gemäß § 22 Abs. 1 EnWG und
§ 10 Abs. 1 StromNZV verpflichtet, die zur Deckung von Netzverlusten benötigte Energie nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.