Anschlussbedingungen und Verordnungen

Technische Mindestanforderungen

Die Rheinische NETZGesellschaft mbH legt gemäß § 19 Abs. 2 EnWG "Technische Mindestanforderungen" fest. Hierbei geht es um die Auslegung und den Betrieb von Netzanschlüssen für LNG-Anlagen, dezentrale Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, sowie von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen an die Rheinische NETZGesellschaft mbH-Gasnetze.

Die Technischen Mindestanforderungen der Rheinischen NETZGesellschaft mbH gelten grundsätzlich als erfolgt, wenn insbesondere die nachfolgend genannten, geltenden Regeln eingehalten werden, die u.a. vom DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) herausgegeben werden.

Die Anforderungen sind unterteilt nach Nieder-und Mitteldruck (ND/MD) und Hochdruck (HD)

Nieder-/Mitteldruck

Bezeichnung

Inhalt

Quelle

DVGW-Arbeitsblatt
⁢G 2000

Mindestanforderung bzgl. Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze

DVGW

DVGW-Arbeitsblatt
G 459-1

Gas-Hausanschlüsse

DVGW

DVGW-Arbeitsblatt
G 459-2

Gasdruckregelung mit Eingangsdrücken bis 5 bar in der Anschlussleitung

DVGW

DVGW-Arbeitsblatt
G 281

Odoriermittel

DVGW

DIN 18012

Haus-Anschlusseinrichtungen-
Allgemeine Planungs-
grundlagen

DIN-Norm

Hochdruck

Bezeichnung

Inhalt

Quelle

DVGW-
Arbeitsblatt
G 2000

Mindestanforderung bzgl. Interoperabilität und Anschluss an Gasver-
sorgungsnetze

DVGW

DVGW-Gasinformation
10

Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung

DVGW

GasHL-VO

Verordnung über Gashochdruckleitungen


Die geltenden Regeln führen, insbesondere bei Netzanschlüssen an das Hochdruckgasnetz, oft zu mehreren gleichberechtigten Lösungen. Deswegen ist eine Abstimmung zwischen den beteiligten Parteien über die technische Auslegung und Errichtung des Netzanschlusses bzw. die Sicherstellung der Interoperabilität am jeweiligen Netzpunkt zwingend erforderlich.

Die Rheinische NETZGesellschat mbH wird ihre, sich daraus ergebenden Einzelfallvorgaben für den Netzanschluss einschließlich der zugeordneten Anlagen, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent halten. Errichter und Nutzer von Netzanschlüssen müssen die Einhaltung dieser Einzelfallvorgaben gewährleisten.