Befundprüfung

Bei Elektrizitäts- und Gaszählern handelt es sich generell um hochwertige, langlebige Messinstrumente.

Ein veränderter Strom- oder Gasverbrauch kann unterschiedliche Gründe haben. In der Sparte Strom kann z. B. der Anschluss von zusätzlichen Geräten, eine Änderung der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen oder Stromdiebstahl durch Dritte einen unerwartet hohen Verbrauch zur Folge haben. In der Sparte Gas beeinflussen z. B. die Witterung sowie zusätzlich beheizte Räume den Energieverbrauch. Auch zum Ende des Jahres vom Versorgungsunternehmen geschätzte (berechnete) Zählerstände, weil der Zähler (Kunde) z. B. zum Ablesezeitpunkt nicht erreichbar war, können zu einem angeblichen Mehr- oder Minderverbrauch im nächsten Abrechnungsjahr führen, wenn die Zählerstände zu niedrig bzw. zu hoch geschätzt wurden. Wie die Zählerstände ermittelt wurden, durch Ablesung oder Berechnung, kann den Rechnungen entnommen werden.

Besteht dennoch ein Zweifel an der Messrichtigkeit eines Messgerätes, kann eine Befundprüfung von jedem, der ein begründetes Interesse hat, bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einem Eichamt beantragt werden. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§39 MessEG und 39 MessEV. Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein Messgerät, das im Anwendungsbereich des MessEG und der MessEV liegt, die Fehlergrenzen einhält und den Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens entspricht.

Die Befundprüfung umfasst:

Bei der Beschaffenheitsprüfung wird der äußere und bei Notwendigkeit auch der innere Zustand des Messgerätes auf Übereinstimmung mit den Vorschriften überprüft, insbesondere jedoch auf Veränderungen, Beschädigungen und besonderen Verschleiß.

Bei der messtechnischen Überprüfung werden die Fehler des Messgerätes bei den vorgeschriebenen Belastungen festgestellt. Ein Messgerät gilt als nicht mehr richtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen in mindestens einem Prüfpunkt überschritten werden.

Nach der messtechnischen Prüfung wird das Messgerät im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung geöffnet, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich eine Prüfung ohne Öffnung des Gerätes beantragt hat. Eine derartige Einschränkung des Prüfumfanges wird im Prüfschein vermerkt.

Beantragung einer Befundprüfung

In den Stromnetzen und Gasnetzen der Rheinischen NETZGesellschaft mbH kann eine Befundprüfung mit dem beiliegenden Antragsformular beantragt werden. Bitte lassen Sie uns das Originaldokument mit Unterschrift per Post zukommen. Die Anschrift entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Leider können wir keine anderen Versandarten, z.B. E-Mail, annehmen. Die anfallenden Kosten sind dem Preisblatt zu entnehmen.

Kosten

Die Kosten für die eigentliche Befundprüfung werden gemäß der Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV) erhoben. Darüber hinaus werden Kosten für den Wechsel der Messeinrichtung erhoben.

Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät den Anforderungen entspricht, trägt die oben aufgeführten Kosten der Antragsteller, ansonsten der zuständige Messstellenbetreiber.