FAQ

Finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.

Einspeisung

Allgemein

Wohin sollen die Einspeiserunterlagen (z. B. Anschlussanfragen, Inbetriebsetzungsprotokoll usw. gesendet werden?

Hier finden Sie die Übersicht an wen sie sich je nach Anlagestandort wenden können:

Einspeiseranlagen anmelden

Ich benötige einen Einspeisevertrag. Woher bekomme ich den?

Sie kommen ohne einen separaten Vertrag aus. Die Anschlusszusage beinhaltet alle nötigen Regelungen, die zur Abwicklung von Eigenerzeugungsanlagen notwendig sind.

Meine Anschlusszusage ist abgelaufen. Was muss ich tun?

Für die Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage haben Sie eine Frist von sechs Monaten.
Sofern Sie die Anschlusszusage in diesem Zeitraum nicht unterzeichnet und zurückgesandt haben, werden die reservierten Einspeisekapazitäten wieder freigegeben.
Sollten Sie weiterhin oder in Zukunft erneut Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage haben, stellen Sie bitte eine erneute Anfrage.
Ab Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage haben Sie sechs Monate lang Zeit die Anlagen zu errichten und in Betrieb zu nehmen.

Ich möchte die Leistung meiner Anlage verändern. Was ist zu tun?

Sofern Sie Ihre Eigenerzeugungsanlage erweitern möchten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage bzw. einen Antrag auf Anschluss einer Photovoltaikanlage. Photovoltaik- und KWK Anlagen können Sie über unsere Onlineanmeldung beantragen.

Finden Sie hier Ihre Ansprechpartner je nach Anlagenstandort.

Im Fall einer Außerbetriebnahme oder Verkleinerung Ihrer Eigenerzeugungsanlage (z. B. bei Modulrückbau ihrer Photovoltaikanlage) setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Was muss ich bei mehreren Anlagen auf meinem Grundstück beachten?

Bei mehreren Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück oder Gebäude innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind diese gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von ihrer Leistung her zusammen zu fassen.

Durch die Zusammenfassung nach EEG müssen ggf. andere technische Vorgaben erfüllt werden.

Auswirkung auf die Vergütung

Die Leistung mehrerer Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück oder Gebäude oder Betriebsgelände und innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind gemäß EEG zusammen zu fassen. Zusätzlich kann nach dem EEG die Höhe des Vergütungssatzes der Photovoltaikanlage sinken.

Bei Gebäude-Photovoltaikanlagen sind die Vergütungssätze derzeit gestaffelt (aktuell bei <10, <40 und <100 kWp), daher kann die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage durch die Zusammenfassung in die nächst höhere Kategorie fallen. Die Zusammenfassung ist unanhängig von den Eigentumsverhältnissen der Anlagen.

Sollten Sie sich unsicher bezüglich der Gesamtleistung der Photovoltaikanlagen auf dem Grundstück oder Gebäude sein, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Elektroinstallateur bzw. den Errichter Ihrer Anlage.

Welche Voraussetzungen müssen zur Inbetriebnahme erfüllt werden?

Die Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen ist im EEG geregelt.
Bei KWK-Anlagen ist die Inbetriebnahme gleichzusetzen mit der Erstaufnahme des Dauerbetriebes.
Bitte lassen Sie uns das von Ihnen und Ihrem Elektroinstallateur unterschriebene Kundendaten- und Inbetriebnahmeblatt zukommen.

Ich habe noch keine Steuernummer erhalten. Was soll ich angeben?

Sofern Sie 19 % Umsatzsteuer in Anspruch nehmen wollen, ist es für die Vergütungsauszahlung erforderlich, die Steuernummer schnellstmöglich nachzureichen. Bitte geben Sie zunächst Ihre aktuelle Steuernummer an.

Warum soll ich einen Umsatzsteuersatz angeben und welchen?

Die Bekanntgabe der Umsatzsteuer ist wichtig für die Erstellung der Gutschrift. Die Höhe Ihres Umsatzsteuersatzes kann beim zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater erfragt werden.

Abrechnung

Welche Werte werden für die erste Einspeiseabrechnung zu Grunde gelegt?

Für die erste Abrechnung wird an Hand der im Kundendaten- und Inbetriebsetzungsblatt angegebenen Daten ein Prognosewert für die Einspeisung ermittelt.

Wann erhalte ich meine Einspeisevergütung?

Sobald Ihre Messeinrichtung(en) eingebaut wurde(n), lassen Sie uns bitte die noch erforderlichen Unterlagen für Ihre Erzeugungsanlage zukommen. Welche dies sind, hängt von der Art Ihrer Erzeugungsanlage ab. Sobald uns alle erforderlichen Daten für die Auszahlung der Einspeisevergütung vorliegen, werden wir diese an unsere Abrechnungsabteilung weiterleiten. Eine Auszahlung erfolgt gemäß EEG zum 15. eines Monats.

Wie erfolgt die Abrechnung bzw. die Auszahlung der Einspeisevergütung?
  1. Anlagen mit einer registrierten Lastgangmessung (RLM-Zähler):
    An Hand Ihrer Angaben im Kundendaten- und Inbetriebsetzungsblatt erstellt unsere Abrechnungsabteilung eine monatliche Abschlagsgutschrift. Zum Jahresende erfolgt eine Jahresendabrechnung des gesamten Jahres unter Einbeziehung der bereits monatlich erstellen Abschlagsgutschriften. Grundlage bilden die allgemeinen Vergütungsvorschriften gemäß dem EEG in der jeweils gültigen Fassung sowie der monatlich fernausgelesenen Abrechnungsmengen.
  2. Anlagen mit einer Lastprofil-Messung (Zweirichtungs-Haushaltszähler):
    An Hand Ihrer Angaben im Kundendaten- und Inbetriebsetzungsblatt erstellt unsere Abrechnungsabteilung einen Abschlagsplan für Sie. Dieser Abschlagsplan wird Ihnen auf dem Postweg zugestellt. Darin finden Sie Ihre monatlichen Zahlungen (Abschläge).
    Die Erläuterungen zu den unterschiedlichen Messeinrichtungen finden Sie unter dem Punkt Messung.
    Bei Fragen zur Abrechnung stehen wir Ihnen unter der Rufnummer 0221 178 66693 gerne zur Verfügung.
Wie hoch ist mein Vergütungssatz?

Die aktuell gültigen Vergütungssätze sind auf den Seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht (www.bnetza.de). Diese Vergütungssätze sind energieartspezifisch und zusätzlich abhängig von unterschiedlichen Faktoren wie dem Inbetriebnahmedatum, der Anlagenleistung und der Anlagenart.

Was ist bei einer Stromsteuerbefreiung zu beachten?

Die Höhe der gesetzlichen Förderung (anzulegender Wert) verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

Zur Ermittlung der zulässigen Vergütungshöhe durch den Netzbetreiber ist es notwendig, dass der Anlagenbetreiber zu einer Stromsteuerbefreiung eine Mitteilung macht.

Wo kann ich meine Zählerstände melden?

Ihren Zählerstand können SIe uns jederzeit über das auf der Homepage der RNG hinterlegte Formular melden.

Warum werden die Einspeisevergütung und meine Stromrechnung nicht miteinander verrechnet?

Die in das allgemeine Verteilnetz eingespeiste Energie Ihrer Erzeugungsanlage wird durch den Verteilnetzbetreiber (hier die Rheinische NETZGesellschaft mbH) vergütet. Die Abrechnung des Stroms, den Sie aus dem Netz beziehen, erfolgt durch den jeweiligen Stromversorger (z. B. Ihr Stadtwerk). Durch die Vorgabe des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss eine strickte Trennung zwischen Stromversorger und Verteilnetzbetreiber gegeben sein. Aus diesem Grund können Ihre Stromrechnung und die Einspeisevergütung nicht miteinander verrechnet werden.

Messung

Was ist ein RLM-Zähler?

Die Abkürzung RLM steht für die registrierte Lastgangmessung. Ein solcher RLM-Zähler ist bei Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW verpflichtend. Er wird aber auch schon z. B. bei einem Verbrauch von ca. 100.000 kWh pro Jahr verbaut. Der RLM-Zähler misst viertelstündlich den Verbrauch, die Leistung und die Blindarbeit und sendet diese Werte an den Messstellenbetreiber.

Ab wie viel kVA wird eine Wandlermessung nötig?

Die aktuellen Wandlergrenzen finden Sie in unseren Technischen Anschlussbedingungen (TAB).

Wie kann ich einen Zähler beantragen?

Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrem Elektroinstallateur in Verbindung.

Wann erhalte ich den Zähler?

Nach der Rücksendung der unterschriebenen Zweitschrift der Anschlusszusage und nach Erhalt des Inbetriebsetzungsauftrages Strom wird der Zähler versandt bzw. eingebaut.

Was kostet der Zähler für eine Erzeugungsanlage?

Die Höhe der von der Bundesnetzagentur genehmigten Messentgelte entnehmen Sie bitte dem Preisblatt auf unserer Homepage.

Ich habe das Gefühl, mein Zähler misst nicht richtig. Was muss ich tun?

Bitte sprechen Sie zuerst Ihren Elektroinstallateur an, wenn Sie Unstimmigkeiten in der Messeinrichtung feststellen. Kann dieser das Problem nicht beheben, wenden Sie sich gerne an uns. Es wird dann gemeinsam entschieden, ob eine Zählerüberprüfung oder ein Zählerwechsel vorgenommen werden soll.

Wer liest wann den Zähler ab?

Eine Ablesung der Zähler muss durch den Anlagenbetreiber gemäß seiner Meldepflicht zur Jahresendabrechnung selbst durchgeführt werden. Die Zählerstände sind anschließend über die Homepage zu erfassen bzw. können in Ausnahmefällen per Mail mitgeteilt werden.

Wie lese ich den Zähler ab? Was bedeuten die OBIS Kennzahlen?

OBIS steht für "Object Identification System".

OBIS-Kennzahlen werden zur eindeutigen Identifikation von Messwerten (Energiemengen, Zählerstände) und auch abstrakter Daten beim elektronischen Datenaustausch zwischen den beteiligten Kommunikationspartnern (Netzbetreiber, Stromlieferant) verwendet.

OBIS-Kennzahlen sind internationaler Standart und in IEC 62056-61 für das Medium elektische Energie veröffentlicht.

Die häufigsten verwendeten OBIS-Kennzahlen bei Haushalts-, Kleingewerbe- und Einspeiseanlagen sind:

OBIS 1.8.1 Wirkarbeit Bezug Tarif 1 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 1)

OBIS 1.8.2 Wirkarbeit Bezug Tarif 2 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 2)

OBIS 1.8.0 Wirkarbeit Bezug gesamt (Summe aller tarifunterschiedenen Zählerstände)

OBIS 2.8.1 Wirkarbeit Lieferung Tarif 1 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 1)

OBIS 2.8.2 Wirkarbeit Lieferung Tarif 2 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 2)

OBIS 2.8.0 Wirkarbeit Lieferung (Summer aller tarifunterschiedenen Zählerstände "Einspeisung"

Da es bei der Lieferung keine unterschiedlichen Tarife gibt, werden in der Abrechnung zur Lieferung die OBIS-Kennzahlen 2.8.1 und 2.8.2 addiert und als 2.8.0 ausgewiesen.

Ich habe eine registrierende Lastgangmessung. Wie kann ich meine Daten selbst einsehen?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Lastgangmessung an unser Einspeisemanagement.

Kann bei PV-Anlagen auch später noch von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch umgestellt werden?

In den meisten Fällen ist eine spätere Umsetzung des Messkonzeptes möglich. Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie eine nachträgliche Umstellung des Messkonzeptes wünschen.

Elektromobilität

Muss ich meine Ladeeinrichtung beim Netzbetreiber anmelden?

Ja, sowohl stationäre (z.B. Wallboxen) als auch mobile (über CEE oder Schukosteckdosen) Ladeeinrichtungen müssen dem örtlichen Netzbetreiber gemeldet werden.

Zusätzlich zur Meldepflicht sind Ladeeinrichtungen mit einer > 12 kVA (Summenleistung aller Ladeeinrichtungen) genehmigungspflichtig.

Bitte nutzen Sie die Online-Anmeldung für Ladeeinrichtungen.

Darf ich meine Ladeeinrichtung selbst installieren?

Die Installation einer Ladeeinrichtung ist nur durch einen Elektrofachbetrieb zulässig. Dieser überprüft, ob die Elektroinstallation ausreichend dimensioniert ist und ob die zusätzliche Leistung einer Ladeeinrichtung an Ihrem Hausanschluss noch möglich ist. Zudem übernimmt Ihr Elektriker meist auch die Kommunikation mit uns. 

Muss ich mein Elektrofahrzeug beim Netzbetreiber anmelden?

Nein, Elektrofahrzeuge müssen nicht beim Netzbetreiber gemeldet werden. Nur die Ladeeinrichtung muss angemeldet werden.

Ich möchte eine Ladeeinrichtung installieren, deren Leistung 11 kW nicht überschreitet?

Sie benötigen in jedem Fall einen Elektrofachbetrieb. Dieser prüft, ob der Hausanschluss und Ihre Elektroinstallation samt Zählerplatz geeignet sind.

Bitte nutzen Sie die Online-Anmeldung für Ladeeinrichtungen.

Ich möchte eine Ladeeinrichtung installieren, deren Leistung 11 kW überschreitet?

Bitte nutzen Sie die Online-Anmeldung für Ladeeinrichtungen.

Ich besitze eine eigene Garage oder einen eigenen Stellplatz auf einem Garagenhof bzw. Parkplatz und möchte eine Ladeeinrichtung installieren?

Hat der Garagenhof bereits einen Netzanschluss, erfolgt von diesem der Anschluss Ihrer Garage.

Sollte der Garagenhof noch keinen Stromanschluss besitzen, benötigen hierzu einen neuen Netzanschluss. Grundsätzlich erfolgt die Versorgung von Garagenhöfen nur über einen gemeinsamen Netzanschluss. Bitte besprechen Sie bitte die baulichen Maßnahmen für einen gemeinsamen Netzanschluss mit den Besitzern der anderen Garagen im Vorfeld ab. Ggf. erforderliche Zustimmungen anderer Eigentümer müssen von Ihnen eingeholt werden.

Ein neuer Netzanschluss kann unter Netzanschlussanfrage angefragt werden.

Bitte beachten Sie, dass der Netzanschluss sowie der Zähler für den Netzbetreiber zugänglich sein müssen.

Muss ich meinen Hausanschluss immer entsprechend meiner maximalen Ladeeinrichtung erhöhen?

Nein. Verfügen Sie über mehrere Ladepunkte bestimmt Ihr Elektroinstallateur/Elektroplaner einen Gleichzeitgkeitsfaktor. Darüber hinaus empfiehlt sich die Verwendung eines Lastmanagementsystems. Mittels diesem kann die Ladeleistung eines einzelnen Ladepunkts und die Summenleistung aller Ladepunkte auf einen maximalen Wert gedeckelt werden. 

Muss ich einen eigenen Zähler nur für die Ladeeinrichtung installieren?

In den meisten Fällen ist kein zusätzlicher Zähler notwendig.

Ein eigener Zähler ist erforderlich, sollten Sie eine freiwillige Steuerung nach § 14 a EnWG wünschen oder Sie benötigen die gesonderte Messeinrichtung aus anderen Gründen.

Ist mein Anschluss, Zählerschrank/meine Elektroinstallation für den Anschluss einer Ladeeinrichtung geeignet?

Dies muss geprüft werden. Sie benötigen in jedem Fall einen Elektrofachbetrieb. Dieser prüft ob der Hausanschluss und Ihre Elektroinstallation samt Zählerplatz geeignet sind.

Wer schließt die Ladeeinrichtung an?

Die Installation einer Ladeeinrichtung ist nur durch einen Elektrofachbetrieb zulässig. Dieser überprüft, ob die Elektroinstallation ausreichend dimensioniert ist und ob die zusätzliche Leistung einer Ladeeinrichtung an Ihrem Hausanschluss noch möglich ist.

Kann eine Ladeeinrichtung mit einer PV-Anlage gekoppelt werden (Eigenverbrauchsnutzung)?

Ja, eine Ladeeinrichtung ist als Stromverbraucher im Haus einzustufen. Somit besteht die Mögichkeit, den PV-Strom zum Laden des Elektroautos zu nutzen. Für die technische Umsetzung (z.B. Messkonzept) wenden Sie sich bitte an Ihren Elektrofachbetrieb.

Krisenvorsorge Gas

Wie sieht die generelle Versorgungssituation in Deutschland/Europa aus?

Die Versorgungssicherheit mit Gas ist aktuell gewährleistet. Angesichts der erheblichen Kürzung der Lieferungen über Nord Stream 1 durch Russland fehlen Mengen, die anderweitig am Markt beschafft werden können.

Was bedeuten die drei Krisenstufen des Notfallplanes der Bundesrepublik Deutschland?

Die Regelungen des Notfallplanes sind auf das Management einer nationalen Gasmangellage ausgelegt. Hierbei wird in drei Eskalationsstufen eingeteilt (Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe). Die beiden ersten Stufen bedeuten im Wesentlichen eine Sensibilisierung aller Beteiligten, führen zur Einrichtung eines Krisenstabs beim BMWK und einem engen Monitoring der Lage. Die Gasnetzbetreiber bleiben weiter in der Verantwortung. Die Verbraucher sind aufgefordert, durch Reduktion des Gasverbrauches einen Beitrag zu leisten.
In Stufe 3 („Notfallstufe“) übernimmt der Staat das verantwortliche Handeln mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) als Bundeslastverteiler. Erforderliche Maßnahmen werden dann bei den Marktakteuren angewiesen.

Wann wird die Frühwarnstufe Gas ausgerufen?

Diese Stufe wird ausgerufen, wenn ernst zu nehmende Hinweise darauf vorliegen, dass ein Ereignis eintreten kann, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Sie dient dazu, sich systematisch auf einen möglichen Lieferstopp vorzubereiten. Vor allem soll so sichergestellt werden, dass es ein deutschland- und europaweit einheitliches Vorgehen gibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Frühwarnstufe am 30. März 2022 ausgerufen. Als Konsequenz daraus wurde u.a. ein Krisenteam im Bundeswirtschaftsministerium einberufen, welche die Gasversorgungslage regelmäßig analysiert. Ebenso wurde an die Gasverbraucher appelliert, den Gasbezug zu verringern.

Wann wird die Alarmstufe Gas ausgerufen?

Diese Stufe wird ausgerufen, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Markt aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Alarmstufe am 23. Juni 2022 ausgerufen.

Wann wird die Notfallstufe Gas ausgerufen?

Diese Stufe wird ausgerufen, wenn eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vorliegt. Und bereits alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt wurden, die Gasversorgung danach aber dennoch nicht ausreicht, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken. Um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen, könnten in der Notfallstufe zusätzlich auch nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden.

Was passiert in einem Fall einer Gasmangellage und wie wahrscheinlich ist ein solcher Fall?

Die Gasnetzbetreiber sind gesetzlich (§ 16 und § 16 a EnWG) zu einer Zusammenarbeit und zu einer Aufrechterhaltung der Systemsicherheit der Gasversorgung verpflichtet. Zunächst werden marktbezogene Instrumente, wie Flexibilitäten in Lieferverträgen, Netzschaltungen oder Mengenverlagerungen genutzt, bevor netzbezogene Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer Systemstabilität herangezogen werden (Kürzung von Ein-/Ausspeisungen an GÜP, Abschaltung von nicht geschützten Kunden).
Über die Eintrittswahrscheinlichkeit kann keine belastbare Aussage getroffen werden, da dies von vielen verschiedenen internationalen, nationalen aber auch regionalen Einflüssen abhängt. Aktuelle Informationen gibt es auf den Internetseiten des BMWK oder der Bundesnetzagentur:
www.bmwk.de
www.bundesnetzagentur.de

Welches Ziel verfolgen die Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 und 2 EnWG und dem Bundeslastverteiler?

Gemäß EnWG haben Gasversorgungsunternehmen die Aufgabe, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Gasversorgung für die Allgemeinheit sicherzustellen. Hierzu werden dem Fernleitungs- und Verteilnetzbetreibern unterschiedliche Werkzeuge zur Verfügung gestellt.
Das Ziel für die Netzbetreiber ist hierbei die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs und der Sicherstellung der Netz-/Systemstabilität. Auf die in §16 Abs. 1 genannten marktbasierten Maßnahmen folgen Maßnahmen nach §16 Abs. 2. Hierbei ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen anzupassen. Hierzu zählt auch die Anweisung an nicht-geschützte und geschützte Kunden über eine Bezugsreduktion.

Im Falle einer großflächigen Mangellage und nach Ausrufung der sogenannten Notfallstufe durch die Bundesregierung tritt der Bundelastverteiler als zentraler Verteiler der verbleibenden Gasmengen auf. Im Gegensatz zu den Maßnahmen nach §16 Abs.1 und 2, ist es das Ziel, die lebenswichtige Versorgung mit Gas sicherzustellen. Hierbei wird ebenfalls die Priorisierungen nach §53 a berücksichtigt.

Wer entscheidet, welche Verbraucher abgeschaltet werden?

Solange die Gasnetzbetreiber bei einer regionalen Gas-Mangellage gemäß EnWG §16 agieren, liegt diese Entscheidung in der Systemverantwortung der Gasnetzbetreiber. Wenn jedoch von der Bundesregierung lt. Notfallplan die sogenannte Notfallstufe ausgerufen wird, liegt das Handeln in der Hand des Staates. Dann werden entsprechende Vorgaben oder Anweisungen der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler erfolgen.

Wie erfolgt der Abschaltprozess, falls es Gasknappheit gibt? Gibt es eine Vorlaufzeit?

Falls ein nicht geschützter Kunde zur Systemstabilität durch eine Abschaltung beitragen muss, erfolgt eine Abschaltanforderung durch die Querverbundleitstelle der RheinEnergie AG (Dienstleister der RNG) an den entsprechenden Kunden, die Leistung zu reduzieren bzw. eine Abschaltung vorzunehmen. Wenn möglich, wird eine Vorlaufzeit natürlich berücksichtigt, kann jedoch nicht garantiert werden. Dies hängt von der jeweiligen Situation bzw. der Vorlaufzeit ab, mit der RNG von dem/den vorgelagerten Netzbetreibern aufgefordert wird, die Leistung zu reduzieren.

Gibt es bei den abzuschaltenden Kunden auch eine Reihenfolge oder wird hier willkürlich abgeschaltet?

Zu den RLM-Kunden (RLM steht für Registrierende Leistungsmessung), die zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung in Deutschland evtl. abgeschaltet werden müssen, gehören sogenannte "nicht geschützte Kunden". Zu den geschützten Kunden nach § 53 a EnWG gehören: Haushaltskunden, SLP-Kunden, grundlegende soziale Dienste nach EU-Verordnung 2017/1938 sowie Fernwärme-Anlagen, die Haushaltskunden oder o. g. grundlegende soziale Dienste beliefern.

Die im Fall einer Gasmangellage nach Ausschöpfung aller sonstiger Möglichkeiten erforderlichen Abschaltaufforderungen hängen von der jeweiligen Situation (allgemeiner Gasverbrauch, Kundenverbrauch, Jahreszeit usw.) im Ferngasnetz, dem Verteilnetz und der betroffenen Region ab.

Mit welchen Abschaltungsdauern muss gerechnet werden?

Die Abschaltung wird so lange andauern, wie es für die Systemstabilität der Gasversorgung in Deutschland notwendig ist. Da ein solcher Fall bisher noch nicht eingetreten ist, kann hierzu keine Aussage gemacht werden.

Auf welcher Grundlage erfolgt das Anschreiben der Netzbetreiber in Bezug auf Abschaltung von Leistung?

Das Anschreiben erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung des Gasnetzbetreibers RNG gemeinsam mit den anderen Gasnetzbetreibern, um die Systemsicherheit der Gasversorgung sicherzustellen. Hierzu ist eine Mitwirkung der RLM-Kunden auf Grundlage des §16 in Verbindung mit §53a erforderlich, damit sich die RNG u. a. einen Überblick über den Gaseinsatz verschaffen kann und über Ansprechpartner des RLM-Kunden verfügt. Nur so kann der Gasnetzbetreiber seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.

Was bedeutet RLM?

Die Abkürzung RLM steht für "Registrierende Leistungsmessung". RLM-Zähler werden bei Kunden eingesetzt, die einen sehr hohen Verbrauch haben. Für Erdgas ist der Einbau eines RLM-Zählers ab 1.500.000 kWh Energieverbrauch pro Jahr gesetzlich verpflichtend.

Was bedeutet SLP?

Die Abkürzung SLP steht für "Standard-Lastprofil". SLP-Zähler werden standardmäßig bei Kunden mit niedrigem Strom- und Gasverbrauch eingebaut. Dazu zählen alle Haushaltskunden und kleine Gewerbe. Im Gegensatz zu RLM-Zählern werden sie meist nur einmal im Jahr abgelesen.

Warum werden große Industrie- und Gewerbekunden (RLM-Kunden) aktuell von den Netzbetreibern angeschrieben?

Die RNG steht als regionaler Verteilnetzbetreiber in der Verantwortung, sich vorsorglich auf den Fall vorzubereiten, dass die Versorgung von Kunden bei einer Gasmangellage, national bzw. regional eingeschränkt werden muss. Um die vorhandenen Daten der RLM-Kunden zu aktualisieren, werden diese in regelmäßigen Abständen angeschrieben. Die Tatsache, dass ein RLM-Kunde angeschrieben wurde, bedeutet keine Kategorisierung nach „nicht geschützten Kunden“ oder „geschützten Kunden“.

Wie werden die Kontaktdaten von RLM-Kunden aktualisiert?

Wir sind auf Ihre Mithilfe bei der Aktualisierung angewiesen. Daher bitten wir in regelmäßigen Abständen zur Aktualisierung der uns vorliegenden Daten.
Sollten in der Zwischenzeit neue Daten vorliegen, können Sie gerne jederzeit per info@rng.de Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir kümmern uns dann gerne um die Anpassung.
Den Fragebogen finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage unter folgenden Link.

Was kann ein RLM-Kunde tun, damit die Abschaltungsrisiken minimiert werden?

Grundsätzlich hilft jede Reduktion des Gasverbrauches eine Situation zu vermeiden, die zu Problemen mit der Gasversorgung führen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Systemstabilität aufrecht erhalten bleibt, um etwaige Abschaltanforderungen zu vermeiden. Alternative Brennstoffe ermöglichen eventuell eine Weiterführung des Betriebes.

Was kann ich tun, wenn ich als Lieferant Kontaktdaten aktualisieren will?

Für die Benachrichtigungen wird die uns aktuell vorliegende E-Mail-Adresse verwendet. Sollten Sie hierbei Änderungswünsche haben oder die aktuellen Informationen abrufen wollen, kontaktieren Sie uns gerne unter der E-Mailadresse info@rng.de

Wie werden die Lieferanten bei einer Abschaltung in die Kommunikation einbezogen?

Nach §16 Abs. 2 sind Gashändler bei erforderlichen Anpassungen, wenn möglich, zu informieren. Dieser Aufforderung wollen wir als Netzbetreiber gerecht werden.

Im Falle einer Anweisung zur Bezugsreduktion von RLM-Kunden werden die Lieferanten informiert, welcher ihrer Kunden mit welcher Reduktion angewiesen wurden. Dies geschieht direkt im Anschluss an eine allgemeine Information, in welcher bereits auf die Maßnahmen hingewiesen wird.

Wie werden die Lieferanten bei der Aufhebung der Maßnahmen in die Kommunikation einbezogen?

Sobald die Ursachen der Maßnahmen beseitigt wurden und keine Mangellage mehr vorliegt, werden die ausgesprochenen Einschränkungen zurückgenommen. Hierbei wird ebenfalls im ersten Schritt eine allgemeine Information an alle betroffenen Parteien versendet. Im Nachgang erfolgt ebenso eine Information an die Lieferanten über die ihnen zugeordneten RLM-Kunden.

Gibt es Änderungen an der Marktraumumstellung von L- auf H-Gas?

Nein, aktuell wird die geplante Marktraumumstellung nicht unterbrochen oder neu geplant. Auf Grund langfristig abgestimmter Planungen zwischen den Ferngas- und Verteilnetzbetreibern muss die ErdgasUmstellung aktuell wie geplant fortgeführt werden.

Was sind "geschützte" Kunden?

Zu den geschützten Kunden nach § 53a EnWG zählen:
• Haushaltskunden,
• Letztverbraucher, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind,
• Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern (zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird),
• grundlegende soziale Dienste im Sinne des Art. 2 Nr. 4 der Erdgas SoS Verordnung (Gas-SoS-VO) und
• Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an die zuvor genannten Kunden liefern und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können (zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird).

Wer entscheidet, wer abgeschaltet wird?

Die Abschaltaufforderung erfolgt entweder über die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler oder über den jeweiligen Netzbetreiber. Der Netzbetreiber kann im erstgenannten Fall auch als Erfüllungsgehilfe der BNetzA handeln. Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage der rechtlichen wie ggf. behördlichen Vorgaben.

Kann ein Antragsverfahren durchlaufen werden oder ist eine Anmeldung möglich, um ein geschützter Kunde zu werden?

Es ist gesetzlich definiert, wer zu den geschützten Kunden zählt. Nur der Gesetzgeber kann Änderungen am entsprechenden Paragraphen (53a EnWG) vornehmen. Unternehmen können sich nicht als geschützte Kunden beispielsweise bei Bezirksregierungen, untergelagerten Netzbetreibern und Kommunen registrieren lassen oder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Bundesnetzagentur - in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler in der Notfallstufe - erkennt keine entsprechenden Registrierungsnachweise an und genehmigt keine entsprechenden Anträge. Auch Bescheide aus anderen Gründen, wie beispielsweise Systemrelevanzbescheinigungen zur Nutzung während der Corona-Pandemie, haben im Fall einer Gasmangellage keine Relevanz.

Was hat es mit der Sicherheitsplattform Gas auf sich?

Es handelt sich um eine neue, digitale Informationsplattform auf der relevante Akteure am Gasmarkt (große Verbraucher, Bilanzkreisverantwortliche, Versorger, Händler, Netzbetreiber) registriert werden, beziehungsweise ihre Daten zur Verfügung stellen.

Neben Stammdaten werden auch aktuelle Gasverbräuche und Gasverbrauchsprognosen abgefragt und analysiert. Sie dienen der Bundesnetzagentur im Fall einer Gasmangellage, fundierte Entscheidungen über erforderliche Versorgungsreduktionen im Krisenfall zu treffen.

Kundenanlagen

Allgemein

Was versteht man unter einer Kundenanlage?

Als Kundenanlagen werden kundeneigene Energieanlagen bezeichnet, die mittels einer Summenmessung an ein öffentliches Energienetz angeschlossen sind und der Abgabe von Energie an Letztverbraucher dienen (§ 3 Nr. 24a oder b EnWG). Das EnWG unterscheidet dabei zwischen Anlagen zur betrieblichen Eigenversorgung auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgelände (§ 3 Nr. 24b EnWG) und Anlagen, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden (§ 3 Nr. 24a EnWG).

Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG sind Mehrfamilienhäuser vorwiegend in Kombination mit Erzeugungsanlagen. Diese werden auch Mieterstrommodelle genannt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich (siehe FAQ Kontakte und weitere Informationen).

Beispiele Für Kundenanlagen nach § 3 Nr.24b EnWG sind überwiegend Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände oder Einkaufsmärkte mit Backshop und ggf. weiteren Läden.

Wie ist eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG vom Netz der allgemeinen Versorgung abzugrenzen?

Bei Kundenanlagen handlet es sich um geographisch eng begrenzte "Hausanlagen" innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen. Gemäß BNetzA muss die Größe der Kundenanlage für den Wettbewerb unbedeutend sein. Als Orientierung wird ein Wert von bis ca. 100 Wohneinheiten/Letztverbraucher genannt. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.

Wie funktioniert eine Kundenanlage?

Der KAB erzeugt die Energie, die in seiner Kundenanlage benötigt wird, zum Teil selbst. Die restliche Energie bezieht er aus dem Netz. Diese Energie wird über den Summenzähler abgerechnet. Der KAB verkauft die Energie an die Letztverbraucher, die sich an der Kundenalage beteiligen.

Generell gilt jedoch, dass die Bewohner innerhalb einer Kundenanlage den Lieferanten frei wählen können müssen.

Für den Betrieb einer Kundenanlage ist grundsätzlich der Kundenanlagenbetreiber verantwortlich.

Wer legt fest, ob es sich um eine Kundenanlage handelt?

Die Beurteilung obliegt zunächst dem Kundenanlagenbetreiber. Kundenanlagen können grundsätzlich direkt beim Anschlussnetzbetreiber formlos angemeldet werden.

Zuständigkeit für die Belieferung von Kunden innerhalb einer Kundenanlage

Wer versorgt die Kunden in einer Kundenanlage?

Die Versorgung der in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher erfolgt grundsätzlich durch den Kundenanlagenbetreiber. Der Kundenanlagenbetreiber ist für die in seiner Anlage versorgten Kunden verantwortlich und muss deren Versorgung sicherstellen. Die benötigte Energie wird teilweise lokal z.B. durch BHKWs oder PV-Anlagen produziert und an die Bewohner geliefert. Auf diesen Strom entfallen keine Netzentgelte, keine Konzessionsabgaben und keine Stromsteuer. Der "restliche" Strom wird aus dem öffentlichen Netz bezogen und mit allen Umlagen und Steuern beaufschlagt.

Darf ein Kunde der an einer Kundenanlage angeschlossen ist, seinen Energielieferanten frei wählen? Ich wohne in so einem Objekt, muss ich da mitmachen?

Nein, die Letztverbraucher haben das Recht auf freien Netzzugang (Lieferantenwechsel § 3 Nr.24a und b EnWG in Verbindung mit § 20 (1d) EnWG), den der Kundenanlagenbetreiber sicherstellen muss.

Sogenannte Exklusivitätsvereinbarungen durch den Kundenanlagenbetreiber, also eine Bindung der angeschlossenen Letztverbraucher an einen Energielieferanten, sind unzulässig.

Was ist mit dem Begriff "dritter Energielieferant" gemeint?

Mit dem Begriff "dritter Energielieferant" sind alle vom Letztverbraucher frei wählbaren Energielieferanten gemeint. Die Belieferung durch den Kundenanlagenbetreuer selbst ist damit nicht gemeint.

Darf der Kundenanlagenbetreiber eine "Gebühr" für die Nutzung der Kundenanlage verlangen?

Nein, der Kundenanlagenbetreiber muss die Infrastruktur dafür unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Gilt in einer Kundenanlage die Grund-/Ersatzversorgungspflicht?

Für die Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage, die durch den KAB beliefert werden, besteht kein Recht auf Gund-/Ersatzversorgung (gemäß Grundversorgungsverordnung) durch den jeweils zuständigen Grundversorger der der Kundenanlage vorgelagerten Netzes, da diese Letztverbraucher nicht im Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 EnWG angeschlossen sind. Gleiches gilt für die Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung.

Kunden, die von einem dritten Lieferanten beliefert werden, werden durch den Netzbetreiber zur Grund-/Ersatzversorgung beim zuständigen Grundversorger gemeldet, wenn diese Belieferung beendet wird und keine Folgebelieferung durch einen dritten Lieferanten besteht.

Zuständigkeit für den Messstellenbetrieb

Wer ist für den Messstellenbetrieb der vom KAB belieferten Kunden zuständig?

Für Letztverbraucher, die vom Kundenanlagenbetreiber versorgt werden, liegt die Verantwortung für die Messung nicht beim Netzbetreiber. Hier ist der Betreiber der Kundenanlage selbst verantwortlich. Das heißt, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz und dem Eichrecht liegen im Verantwortungsbereich des Kundenanlagenbetreibers.

Wer ist für den Messstellenbetrieb von drittbelieferten Kunden und Erzeugungsanlagen in der Kundenanlage zuständig?

Bei Kunden, die einen dritten Lieferanten wählen, muss der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB) oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) erfolgen. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen. Entsprechende Zählerplätze sind vom KAB einzurichten.

Der wMSB muss einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach Vorgaben der Bundesnetzagentur (BK6-17-042) mit dem Netzbetreiber abschließen. Es gelten die Wechselprozesse im Messwesen (WiM).

Was ist bezüglich der Zähler zu tun, wenn eine bestehende Anlage in eine Kundenanlage umgewandelt wird?

Wird eine bestehende Anlage zu einer Kundenanlage umgewandelt, so erfolgt der Ausbau der vorhandenen Messeinrichtungen durch die RNG (grundzuständiger Messstellenbetreiber) oder einen 3. Messstellenbetreiber. Die Demontage ist mittels einer Stilllegungsanzeige bei der RNG zu beantragen.

Messkonzepte und Messarten

Welche Messkonzepte gibt es?

Wir haben für Sie hier die Messkonzepte aufgeführt, die am häufigsten in der Praxis Anwendung finden:

Abrechnung

Wie wird der Energiebezug am Summenzähler ermittelt und abgerechnet?

Am Summenzähler wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher (Unterzähler) abgezogen. Das kleinstmögliche Ergbnis ist 0.

Wie wird die Energieeinspeisung am Summenzähler ermittelt und abgerechnet?

Die Ermittlung der Einspeisemenge am Summenzähler ergibt sich aus der physikalisch eingespeisten Menge, zuzüglich der Differenz zwischen dem Bezug der Hauptmessung und dem Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher, sofern die Differenz des physikalischen Bezuges an der Hauptmessung kleiner als die Summe aller Verbrauchswerte der drittversorgten Letztverbraucher ist.

Die eingespeiste Menge wird dem Anlagenbetreiber gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom Netzbetreiber vergütet.

Wie erfolgt die Abrechnung drittbelieferter Kunden?

Die Netznutzungsabrechnung für die Marktlokation (siehe FAQ: "Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse") der Kundenanlage (Summenzähler), sowie die Marktlokationen von drittbelieferten Letztverbrauchern in der Kundenanlage nimmt der Netzbetreiber gemäß den für diese Marktlokationen bestehenden Netznutzungsverträgen vor.

Der Netzbetreiber stellt eine Marktlokation/Messlokationfür den Letztverbraucher bereit, die nicht durch den Kundenanlagenbetreiber versorgt werden.

Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.

Was ist mit einer Einspeisung ins Netz?

Mögliche Einspeisungen werden nach den gesetzlichen Regelungen vergütet.

Wie erfolgt die Abrechnung im Fall von unterschiedlichen Spannungsebenen bei Summenzählern und Unterzählern?

Die Abrechnung der Netzentgelte für die Unterzähler erfolgt grundsätzlich analog der Abrechnung des Summenzählers. Ist die Kundenanlage beispielsweise in der Mittelspannung angeschlossen, werden sowohl die Marktlokation der Kundenanlage (Summenzähler) als auch die Marktlokationen der drittbelieferten Letztverbraucher (Unterzähler) mit den Netzentgelten Mittelspannung abgerechnet. In diesem Fall sind alle Unterzähler als RLM-Messungen auszuführen, um entsprechende Arbeits- und Leistungswerte für die Abrechnung zu erhalten.

Wie wird mit Verlustenergie im Fall von unterschiedlichen Spannungsebenen bei Summenzählern und Unterzählern umgegangen?

Verluste, die z.B. bei Anschluss der Kundenanlage ans Mittelspannungsnetz und in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbrauchern mit niederspannungsseitiger Messung entstehen, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt und sind vom Kundenanlagenbetreiber (Summenzähhler) zu tragen.

Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse

Was ist zu tun, wenn ein Kunde zu einem dritten Lieferanten wechseln möchte?

Der Letztverbraucher oder der vom Letztverbaucher beauftragte Lieferant gibt dem KAB sein Anliegen bekannt, dass er nicht mehr vom KAB, sondern von einem anderen Lieferanten mit Energie beliefert werden möchte und für die Abwicklung des Prozesses "Lieferbeginn" gemäß GPKE die relevanten Identifikatoren benötigt. Dieser "Vorprozess" ist nicht standardisiert und wird bilateral zwischen dem Letztverbraucher und dem Kundenanlagenbetreiber abgewickelt. Diesem Vorprozess ist oftmals ein gescheiterter Lieferantenwechsel mit dem Netzbetreiber nach GPKE vorausgegangen.

Der KAB bestellt beim NB Marktlokation/Messlokation zur Ermöglichung eines Lieferantenwechsels in der Kundenanlage. Dafür ist es erforderlich, dass der KAB dem NB die erforderlichen Stammdaten des Letztverbrauchers mitteilt. Dies erfolgt über das Formblatt "Anmeldung zur Erstellung einer Marktlokation in einer Kundenanlage". Der NB prüft die Anfrage und teilt dem KAB entweder die Marktlokation/Messlokation mit oder, dass er dessen Anfrage nicht bearbeiten kann.

Die weitere Kommunikation zwischen Netzbetreiber und dem Lieferanten erfolgt dann über die Standard-Marktkommunikation.

Was ist zu tun,wenn ein Kunde von einem dritten Lieferanten zurück zum KAB wechseln möchte?

Der Letztverbraucher kündigt sinen bestehenden Liefervertrag. Der Letztverbraucher beauftragt den NB/Messstelenbetreiber mit dem Ausbau der Messeinrichtung zum Lieferende. Der Netzbetreiber deaktiviert daraufhin die Marktlokation und verändert die Abrechnungsregel für die Haupt-/Übergabemessung entsprechend.

Hinweis:

Ein Wechsel aus der Drittbelieferung zurük zum KAB wird wie eine Stilllegung behandelt. Hat der gMSB bis dahin den Messstellenbetrieb übernommen, wird der Zähler ausgebaut. Die Verantwortung für den Messstellenbetrieb geht auf den Kundenanlagenbetreiber über.

Was geschieht bei Belieferungsende eines von einem dritten Lieferanten belieferten Kunden?

Meldet ein Lieferant die Belieferung eines Letztverbrauchers aus der Kundenanlagebeim NB ab, ohne, dass dem NB für diesen Letztverbraucher für den gleichen Zeitpunkt eine Anmeldung eines weiteren dritte Energielieferanten vorliegt, erfolgt durch den NB die Anmeldung der Marktlokation in die Grund-/Ersatzversorgung.

Der KAB hat in diesem Szenario keine Pflichten und erhält keine Information vom Netzbetreiber über diesen Vorgang.

Messstellenbetrieb

Technik

Was ist eine moderne Messeinrichtung (mME)?

Eine moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler, elektronischer Stromzähler.
Anders als konventionelle, mechanische Zähler speichert eine moderne Messeinrichtung neben dem aktuellen Stromverbrauch auch die tages-, wochen-, monats- und jahresbezogenen Verbrauchswerte. Eine moderne Messeinrichtung überträgt keine Daten nach außen. Der Verbrauch wird weiterhin vor Ort abgelesen.

Was ist ein intelligentes Messsystem (iMS)?

Eine moderne Messeinrichtung lässt sich durch eine Kommunikationseinheit, ein sogenanntes Smart-Meter-Gateway, aufrüsten. In diesem Fall spricht man von einem intelligenten Messsystem. Das Gateway ist eine Art Modem, welches Daten aus einer oder mehreren modernen Messeinrichtungen verschlüsselt an Ihren Netzbetreiber oder weitere Berechtigte (z.B. Ihren Stromlieferanten) überträgt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat die Technik geprüft und zertifiziert. Es gelten hierbei höhere Sicherheitsstandards als beim Zahlungsverkehr im Bankwesen.

Erhalte ich eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem?

Das ist abhängig von dem jährlichen Stromverbrauch oder der Einspeiseleistung der Erzeugungsanlage. Werden an Ihrer Messstelle durchschnittlich mehr als 6.000 Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) Strom verbraucht oder verfügt Ihre Anlage über eine Anschlussleistung von mehr als 7 Kilowatt (kW), erhalten Sie ein intelligentes Messsystem, andernfalls eine moderne Messeinrichtung.

Wie erfolgt die Datenübertragung aus dem Smart-Meter-Gateway?

Die Übertragung der Daten erfolgt über das Mobilfunknetz. An Orten, an denen keine ausreichende Netzabdeckung gewährleistet ist, kommen alternative Lösungen zum Einsatz.

Entsteht durch die Datenübertragung mittels Mobilfunk eine zusätzliche Strahlenbelastung?

Ja, die Belastung ist aber sehr gering und mit dem Senden einer SMS vergleichbar. Zudem sendet das Gateway nicht permanent, sondern nur zu voreingestellten Zeiten.

Kann ich die erhobenen Messdaten einsehen?

Ja, jederzeit. Bei einem intelligenten Messsystem können Sie ihre Daten mit Hilfe einer Software einsehen, die Sie zuvor auf Ihrem Computer installiert haben. Bei einer modernen Messeinrichtung lesen Sie die Daten direkt am Zählerdisplay ab. Die Bedienungsanleitung für die moderne Messeinrichtung finden Sie an dieser Stelle:

LINK

Lässt sich mit der neuen Technik der Strom von außen abstellen?

Nein, die von uns eingesetzte Technik ist dazu nicht in der Lage.

Ich habe bereits einen elektronischen Zähler ehalten. Warum erfolgt ein erneuter Umbau?

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schreibt den Einbau der neuen Zählertechnik vor. Die bereits verbauten elektronischen Zähler besitzen nicht den geforderten Funktionsumfang für eine moderne Messeinrichtung. Zudem kann Ihr jetziger Zähler nicht mit einem Gateway kommunizieren.

Ist der Einbau der neuen Messeinrichtungen auch im Gasbereich verpflichtend?

Nein, laut §§29 ff. MsbG ist nur der Austausch des Stromzählers Pflicht.

Einbau

Wer ist für den Einbau der neuen Zähler zuständig?

Die RNG ist in ihrem Netzgebiet als grundzuständiger Messstellenbetreiber für den Austausch der Geräte zuständig. Zu diesem Zweck beauftragt das Unternehmen ggfls. Servicepartner.

Wie kann ich Ihre Mitarbeiter erkennen?

Sie erkennen unsere Mitarbeiter und die unserer Servicepartner an ihren Ausweisen. Sollten Sie dennoch einmal unsicher sein, können Sie uns unter der auf dem Ankündigungsschreiben aufgeführten Telefonnummer anrufen.

Wie erfahre ich, wann ich einen neuen Zähler erhalte?

Sie erhalten von uns oder einem unserer Dienstleister mindestens drei Monate vor dem Einbau ein Ankündigungsschreiben.

Wo wird die neue Technik installiert?

Die neue Technik findet ihren Platz wie gehabt im Zählerschrank. Dort ersetzt sie Ihren alten Zähler.

Wie lange dauert der Umbau in etwa?

Der Austausch dauert rund 30 Minuten. In diesem Zeitraum müssen wir die Stromversorgung kurz unterbrechen. Sie sollten empfindliche Geräte vorher von der Stromversorgung trennen.

Wie erfahre ich, wann mein Zähler ausgetauscht wird? Kann ich einen Ersatztermin vereinbaren, wenn ich zum angekündigten Zeitpunkt nicht zu Hause bin?

Wir informieren Sie zunächst mit einem Ankündigungsschreiben über den bevorstehenden Zählerwechsel. Den genauen Termin teilen wir Ihnen anschließend in einem weiteren Schreiben mit. Es ist ebenfalls möglich, dass ein Monteur vor Ort eine Terminkarte hinterlässt, auf der ein Zeitpunkt für den Wechsel angegeben ist. Sie sind zur angegebenen Zeit nicht zu Hause und können den Zugang für die Monteure nicht anderweitig gewährleisten (Nachbarn etc.)? Dann rufen Sie bitte die auf den Schreiben angegebene Telefonnummer an. Wir suchen dann gemeinsam mit Ihnen nach einem passenden Termin.

Für meine Messstelle ist kein intelligentes Messsystem vorgesehen. Kann ich mir dennoch eines einbauen lassen?

Ja, erkundigen Sie sich bei ihrem Energieversorger oder einem Drittanbieter, ob er entsprechende Angebote bereithält. Ein Anspruch gegenüber der Rheinischen NETZGesellschaft besteht nicht.

Sollte ich meinen Zähler vor dem Tausch ablesen?

Ja. Teilen Sie Ihrem Energieversorger den Zählerstand vor dem Austausch mit.

Was ist, wenn die mME/das iMS nicht in meinen Zählerschrank passt?

Bei den meisten Kunden ist der Austausch des alten Zählers gegen eine moderne Messeinrichtung bzw. ein intelligentes Messsystem problemlos möglich. Sollte - in Ausnahmefällen - der Platz im Zählerschrank nicht ausreichen, so muss dieser durch einen Elektriker erweitert werden. Der Elektriker muss von dem jeweiligen Kunden auf eigene Kosten beauftragt werden.

Datenschutz

Wo werden die erhobenen Daten gespeichert?

Die RNG und der vom Kunden ausgewählte Stromlieferant speichern die Daten - wie bereits heute üblich - in ihren IT-Systemen.

Wie sind meine Daten gegen einen unbefugten Zugriff geschützt?

Ihre Daten liegen nur der RNG und Ihrem Stromlieferanten vor. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt und entspricht den höchsten Datenschutzanforderungen. Eine Weitergabe an Dritte Bedarf immer Ihrer Zustimmung.

Wie ist der Umgang mit den zu erhebenden Daten geregelt?

In Teil 3 des Messstellenbetriebsgesetzes ist geregelt, welcher Akteur welche Daten zu welchem Zweck erhalten darf und wann die Daten zu löschen sind. Eine Datenübermittlung ist nur für die energiewirtschaftlich notwendigen Anwendungsfälle vorgesehen. Der Messstellenbetreiber informiert seine Kunden gesondert über den notwendigen Datenverkehr. Die Verbrauchsdaten sind für Kunden jederzeit einsehbar.

Kosten

Welche Kosten entstehen mir durch die neuen Zähler?

Die Installation ist für Sie kostenfrei. Das jährliche Messentgelt richtet sich nach dem Durchschnittsverbrauch an Ihrer Messstelle in den letzten drei Jahren. Die genauen Preise für die jeweiligen Verbrauchskategorien finden Sie an dieser Stelle.

Wie wird der durchschnittliche Jahresstromverbrauch ermittelt?

Indem man die Verbräuche der letzten drei Jahre addiert und durch Drei teilt. Liegen für eine Messstelle noch keine Verbrauchsdaten vor, ordnet man das iMS der kleinsten Verbrauchsgruppe (bis 2.000 kWh pro Jahr) mit einer Preisobergrenze von 23 Euro/Jahr zu.

Wie erfolgt die Abrechnung der Messentgelte?

Bisher war die Gebühr für den Messstellenbetrieb in den Stromkosten Ihres Stromlieferanten erhalten. Wir planen, eine Vereinbarung mit Ihrem Stromversorger zu treffen, damit die Abrechnung weiterhin über Ihre Stromrechnung erfolgen kann. Der Lieferant hat allerdings das Recht, dies abzulehnen. In diesem Fall erhalten Sie nach dem Zählerumbau zwei getrennte Rechnungen. Eine für den Stromverbrauch von ihrem Stromlieferanten und eine seperate Rechnung für den Messstellenbetrieb von uns.

An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

Die Kontaktdaten finden Sie auf der Abrechnung zum Messstellenbetrieb.

Rechtliches

Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt der Einbau?

Die Umrüstung erfolgt auf Grundlage des neues Messstellenbetriebsgesetzes, das am 2. September 2016 in Kraft getreten ist.

Habe ich das Recht, dem Einbau eines neuen Zählers zu widersprechen?

Nein. Der Einbau ist gesetzlich vorgeschrieben und von grundzuständigen Messstellenbetreibern wie der RNG umzusetzen.

Was ist ein Messstellenbetreiber und welche Aufgaben hat er?

Dem Messstellenbetreiber gehören die beim Kunden verbauten Zähler. Er gewährleistet den störungsfreien Betrieb der Zähler und ist für deren Wartung zuständig. Außerdem verantwortet er die Ablseung der Vebrauchsdaten und deren Übermittlung an den jeweiligen berechtigten Messwertverwender (z.B. den Stromlieferanten oder Netzbetreiber).

Kann ich dem Einbau entgehen, indem ich meinen Messstellenbetreiber wechsle?

Nein. Jeder Messstellenbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, den Umbau durchzuführen.

Nutzen

Welche Vorteile ergeben sich für mich durch die neuen Zähler?

Mit dem neuen Zähler haben Sie Ihren Stromverbrauch stets im Blick. So können Sie Ihren Verbrauch leicht ändern und Ihre Stromkosten in Verbindung mit neuen, auf Ihren individuellen Bedarf abgestimmten Tarifen, reduzieren.

Gibt es mit den neuen Zählern auch neue Stromtarife?

Die Rheinische NETZGesellschaft ist nicht als Energieversorger tätig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen rund um neue Stromtarife an Ihren Stromlieferanten.

Kann ich sehen, was meine einzelnen Geräte im Haushalt verbrauchen?

Nein, diese Möglichkeit bietet die neue Technik nicht. Viele Stromanbieter verleihen zu diesem Zweck kostenlos Strommessgeräte.

Netzanschluss

Zu Anschlussanfrage und Angebot

Was brauche ich, um eine Anschlussanfrage stellen zu können?

Um Ihre Anschlussanfrage bearbeiten zu können, sind folgende Informationen erforderlich:

  • Welche Nutzung ist für das Gebäude geplant? (privat/gewerblich)
  • Leistungsdaten? (Diese bestimmen die "Größe" des Anschlusses). Informationen hierzu erhalten Sie in der Regel von Ihrem Architekten/Planer oder dem zugelassenen Fachinstallationsunternehmen.
  • Wer übernimmt die Kosten? (Rechnungsempfänger)
  • Wer ist Eigentümer des Grundstückes?
  • Amtlicher Lageplan, Grundriss und Gebäudeschnitt des Gebäudes mit Kennzeichnung der gewünschten Einführungsstelle des Netzanschlusses
Wie lange dauert es, bis der Anschluss im Haus liegt?

In der Regel benötigen wir ca. zehn Arbeitstage von der Anfrage bis zur Erstellung des Angebots, das wir Ihnen zusenden.

Ab Auftragsbestätigung und erfolgter Terminabsprache dauert es in der Regel vier bis zwölf Wochen. (In dieser Phase holen wir die erforderlichen Genehmigungen ein, z.B. Straßenaufgrabungsgenehmigung, und beauftragen die ausführende Firma)

Welche Pläne benötigen Sie von mir? (Lageplan, Grundriss)

Der Lageplan Maßstab 1:250 zum Bauantrag ist die eigentlich erforderliche Unterlage für die Gebäudeerfassung. Der Lageplan wird in der Regel für jeweils ein Gebäude oder ein Grundstück angefertigt und stellt das geplante Bauwerk mit allen nötigen Maßen (auch in Bezug zu den Grenzen) dar. Erkennbar ist der Plan an der Legende sowie an der Darstellung. Das Baugrundstück ist mit einer dicken gestrichelten Linie (allerdings unterschiedlicher Ausprägung) umrandet.

Desweiteren benötigen wir den Grundriss des Geschosses, in dem der Anschluss eingeführt werden soll, mit Kennzeichnung der gewünschten Einführungsstelle (in der Regel Keller oder Erdgeschossgrundriss)

Ist die Angabe eines Elektrikers/Installateurs bereits bei der Anschlussanfrage erforderlich?

Für die Anfrage ist die Angabe eines Fachinstallationsunternehmens nicht erforderlich. Die Angabe eines technischen Ansprechpartners ist freiwillig, sie erleichtert jedoch gegebenenfalls die Klärung technischer Fragestellungen.

Was muss ich bei Anschlussanfrage für ein Einfamilienhaus zwingend angeben? (Leistungswerte)

Bei einem Einfamilienhaus nennen Sie uns bitte:

  • für Strom: die Anzahl der Wohneinheiten
  • für Wasser: die Art und Anzahl der Entnahmestellen
  • für Erdgas: die Nennwärmebelastung der Gasgeräte (Heizkessel und ggf. Gasherd)
Was ist eine "Wohneinheit"?

Eine Wohneinheit ist eine nach außen abgeschlossene Unterkunft, in welcher ein Haushalt geführt werden kann und min. aus einem Raum mit Bad und Küche besteht.

Sind bei Wohnbebauung die einzelnen geplanten Geräte (z.B. Herd, Backofen, Heizung) bzw. die Entnahmestellen (z.B. Waschbecken, Außenzapfstellen) anzugeben?

Für Gas und Wasser benötigen wir diese Angabe, um Ihren Leistungsbedarf ermitteln zu können. Für Strom ist die Angabe der Wohneinheiten mit oder ohne elektrischer Warmwasserbereitung ausreichend.

Warum muss der Grundstückseigentümer den Auftrag unterschreiben?

Mit seiner Unterschrift erteilt der Grundstückseigentümer sein Einverständnis zur Vornahme der Arbeiten auf seinem Grundstück.

Muss ich doppelt unterschreiben, wenn ich Vertragspartner und zugleich der Grundstückseigentümer bin?

Ja, wenn Sie Kunde und Grundstückseigentümer sind, benötigen wir einmal Ihre Unterschrift als Kunde, mit der Sie uns den Auftrag erteilen und sich zur Kostenübernahme bereiterklären, und einmal als Eigentümer, mit der Sie uns das Einverständnis zur Grundstücksnutzung geben.

Welche Kosten/Leisungen beinhaltet das Angebot zur Anschlussherstellung?

Das Angebot enthält die Kosten für das Verlegen der Anschlussleitung vom Abzweig der Netzleitung bis ins Gebäude. Dazu gehören:

  • alle Erdarbeiten
  • die Montage der Hauseinführung und der Hausanschluss-Einrichtungen
  • die Inbetriebsetzungskosten und
  • der eventuell anfallende Baukostenzuschuss

Dabei entsprechen die Anschlusskosten für die Sparten Strom und Gas den Vorgaben des jeweiligen Verteilnetzbetreibers.

Was ist ein Baukostenzuschuss (BKZ)?

Neben den Kosten des Netzanschlusses finden Sie auf Ihrem Angebot auch die Position des Baukostenzuschusses (BKZ). Der BKZ ist ein anteiliger Zuschuss des Anschlusskunden zur teilweisen Abdeckung der Kosten des vorgelagerten Netzes. Grundlage für die Erhebung des BKZ ist § 9 AVB WasserV/ AVB FernwärmeV sowie § 11 der NAV/NDAV.

Wie hoch sind die Anschlusspreise?

Sofern der Anschluss an ein vorhandenes Netz erfolgen kann, die Leitungslänge auf Kundengrund gemäß Preisliste (Entfernung Grundstücksgrenze bis zur Hausaußenwand) nicht überschreitet und Ihr Wohnhaus nicht mehr als acht Wohneinheiten hat, erfolgt die Berechnung in der Regel über das pauschale Preissystem. Alle anderen Fälle werden kalkuliert. (Ausnahme: Kreuzung mehrspuriger Straßen, Gleisanlagen)

Sind in dem Preis auch die Erdarbeiten enthalten?

Ja, das Pauschalpreissystem beinhaltet auch die erforderlichen Erdarbeiten für den Netzanschluss.

Was spare ich, wenn ich die Erdarbeiten selber mache?

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Erdarbeiten auf privatem Grund zu übernehmen. Die Vergütung entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt für pauschale Netzanschlüsse.

Wie beantrage ich eine Abtrennung eines vorhandenen Anschlusses, z.B. bei Abriss des Gebäudes?

Bitte lassen Sie uns einen formlosen, schriftlichen Auftrag zukommen, indem Sie uns die zukünftige weitere Verwendung des Grundstücks mitteilen.

Wichtiger Hinweis:

Der Anschlussnehmer/Kunde darf keine Einwirkung auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers/Wasserversorgers.

Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber/Wasserversorger unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.

Gibt es eine rechtliche Basis für die Berechnung der Anschlusskosten?

Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung über Allgemeine Bedinungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) bzw. für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV). Für Wasser und Fernwärme gilt die jeweilige Verordnung über Allgemeine Bedinungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) bzw. Fernwärme (AVB FernwärmeV).

Anhand dieser Verordnungen lassen sich die Kosten pauschal berechnen.

Zu Auftrag und Bauausführung

Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit der Anschluss ins Gebäude gelegt werden kann?

Der Anschlussraum muss verschließbar und die Leitungstrasse auf Ihrem Grundstück frei zugänglich sein. Gerüste, Baucontainer, Erdaushub und ähnliches dürfen das Ausschachten des Grabens und das Verlegen der Leitung nicht behindern.

Was ist eine Mehrspartenhauseinführung?

Beim Einbau einer Mehrspartenhauseinführung werden die Leitungen, z.B. für Strom, Gas, Wasser, durch eine gemeinsame Öffnung in der Gebäudehülle in das Haus eingeführt.

Mehrspartenhauseinführungen sind für fast alle gängigen Netzanschlussvarianten und für verschiedene Gebäudeeintrittsstellen (Außenwand, Bodenplatte) verfügbar. Ob der Einbau in Ihrem Objekt möglich ist bzw. welches Fabrikat in Ihrem Netzgebiet zum Einsatz kommt, muss unbedingt im Vorfeld geklärt werden. Fragen dazu beantworten wir Ihnen gerne.

Was ist ein Rohbauteil bei einer Mehrspartenhauseinführung?

Eine Mehrspartenhauseinführung besteht aus einem sichtbar verbauten Installationsteil und einem Bauteil im Mauerwerk, das die Leerrohre für Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation bündelt.

Ob der Einbau in Ihrem Objekt möglich ist bzw. welches Fabrikat in Ihrem Netzgebiet zum Einsatz kommt, muss unbedingt im Vorfeld geklärt werden. Weitere Fragen zum möglichen Einbau in Ihrem Netzgebiet beantworten wir Ihnen gerne.

Wichtiger Hinweis: Die Verwendung von Kunststoffleerrohren wie z.B. Kanalgrundrohr (KG-Rohr) als Mauerdurchführung ist nicht zulässig.

Muss ich Genehmigungen bei den Straßenbaulastträgern selbst einholen?

Nein, die Genehmigung bei den Straßenbaulastträgern holen wir nach Ihrer Auftragserteilung ein.

Kann der Tiefbau für den Abwasserkanal auch für die Hausanschlüsse mitgenutzt werden?

Dies ist in der Regel nicht möglich, da der Abwasserkanal im zeitlichen Ablauf früher gelegt wird, Abwasser zudem deutlich tiefer liegt als die Netzanschlüsse für Wasser, Gas, Strom und Fernwärme und selten den gleichen Trassenverlauf hat.

Zu Inbetriebsetzung und Zählerstellung/Ausbau

Bei wem bzw. wie beantrage ich Zählerstellung?

Die Zählerstellung können Sie gemeinsam mit Ihrem Fachinstallationsunternehmen über die Zählerabteilungen veranlassen.

Nachdem ein das Verzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Fachinstallationsunternehmen die Installation im Gebäude fertig gestellt hat, gibt dieses in der Regel die Inbetriebsetzung und ggf. die Zählerstellung mit dem entsprechenden Vordruck in Auftrag.

Wie kann ich meine vorhandenen Zähler ausbauen lassen?

Den Zählerausbau können Sie mit einer Mail an geraetemanagement-netz@rheinenergie.com veranlassen. Wir benötigen hierzu einen unterschriebenen formlosen schriftlichen Auftrag unter Angabe der Objektadresse und der Zählernummer. Die Zählerabholung ist für Sie  als Endkunde kostenfrei.

Zu Strom und Wasser in der Bauphase

Wie bekomme ich Strom oder Wasser in der Bauphase und welche Unterlagen werden dafür benötigt?

Ín der Anschlusanfrage wird der Bedarf nach Bauwasser bzw. Baustrom bei den jeweiligen Sparten abgefragt. Wenn Sie Baumstrom und/oder Bauwasser benötigen, bitte beantworten Sie diese Frage mit ja. Wir werden dann die Möglichkeit prüfen, und dies entsprechend bei der Angebotserstellung berücksichtigen.

Kann die die vorhandenen Anschlüsse für die Bauphase nutzen?

Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.

Zur Rechnung

Muss ich die Anschlussherstellung im Voraus bezahlen?

Grundsätzlich sind für einzelne Pauschalanschlüsse keine Vorauszahlungen erforderlich. Falls bei Ihnen gegebnenfalls doch Vorauszahlungen erforderlich sind, führen wir diese im Angebot auf.

Wann erhalte ich die Rechnung?

Die Rechnung zur Anschlussherstellung erhalten Sie nach Abschluss der Arbeiten.

Neuregelung § 14a EnWG - steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Worum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)?

Um die Klimaziele zu erreichen, ist es erforderlich, in den kommenden Jahren eine beträchtliche Anzahl von Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und Stromspeichern zu installieren. Diese effizienten Verbrauchseinrichtungen sollten nicht nur zügig ans Netz angeschlossen werden können, sondern es muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass ihre Integration in das Stromnetz zuverlässig und störungsfrei erfolgt, um eine kontinuierliche Energieversorgung zu gewährleisten. Mit der neuen Regelung ist es dem Netzbetreiber künftig untersagt, den Anschluss neuer Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannungsebene mit der Begründung möglicher lokaler Netzüberlastung abzulehnen oder zu verzögern. Im Gegenzug erhält der Netzbetreiber das Recht, bei drohender akuter Beschädigung oder Überlastung des Netzes die Belastung durch temporäres "Dimmen" (Begrenzung des Strombezugs auf ein Minimum) des Strombezugs der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren. Sie als Netzkunde profitieren im Gegenzug von einem reduzierten Netzentgelt.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:
- nicht öffentliche Ladepunkte (z.B. Wallboxen)
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatzheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
- Kälteanlagen
- Stromspeicher mit Netzbezug aus dem öffentlichen Netz
mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW.
Nachtstromspeicherheizungen oder andere Verbrauchsanlagen sind nicht von der Regelung betroffen.

Wann tritt die Neuregelung in Kraft?

Die neuen Regelungen zur §14a EnWG-Festlegung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die neue Regelung ist verbindlich für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Für bereits existierende steuerbare Verbrauchseinrichtungen gibt es Übergangsregelungen oder Bestandsschutz bis zum 31.12.2028. Das bedeutet, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung, Kälteanlage oder einen Stromspeicher ohne Steuerung betreiben, ändert sich für Sie vorerst nichts. Sie müssen keine aktiven Maßnahmen ergreifen.

Was bedeutet die Steuerung meiner Anlage durch den Netzbetreiber?

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend „dimmen“. Das heißt, dass der Leistungsbezug auf 4,2 kW begrenzt wird. Diese Steuerung erfolgt jedoch nur in absoluten Notfällen. 

Wichtig: Der Bezug Ihres normalen Haushaltsstroms wird nicht gedimmt. Für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtungen garantieren wir zur jeder Zeit eine Mindestleistung. Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle.

Was muss ich bei Anschaffung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beachten?

Die neue Regelung betrifft Sie ausschließlich, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW aufweist. In einem solchen Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG. Die Art der Reduzierung ist dabei für Sie frei wählbar und kann entweder Modul 1 umfassen, einen netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag, oder Modul 2, eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises. Weitere Informationen finden Sie in der Veröffentlichung zu § 14a EnWG der Bundesnetzagentur sowie in unserem Preisblatt.

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html#FAQ1113500

https://www.rng.de/netzentgelte-strom

Die Installation sowie die elektrische Anlage muss den „technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB)“ als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der RNG entsprechen (https://www.rng.de/bedingungen-und-verordnungen). Sprechen Sie hierfür Ihren Elektrofachbetrieb an.

Was muss ich beachten, wenn ich bereits eine SteuVE habe?

Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nicht tätig werden. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.

Wenn Sie eine SteuVE haben, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurde und bereits im Betrieb ist, können Sie diese trotzdem gemäß § 14a EnWG in das neue Modell überführen. Sprechen Sie uns dafür gerne an.

Es kann sein, dass Sie zusätzliche Technik dafür verbauen müssen.

Meine Bestandsanlage ist bereits nach §14a EnWG angemeldet. Was muss ich beachten?

Bestehende Anlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG angemeldet sind, müssen erst bis zum Ende des Jahres 2028 in das neue Modell gemäß § 14a überführt werden. Eine rechtzeitige Information darüber erfolgt von unserer Seite aus. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Anlage freiwillig vorher in das neue Modell zu überführen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

(Nachtstrom-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

Redispatch 2.0

Was ist Redispatch 2.0?

Wenn ein Stromnetz an seine Kapazitätsgrenze stößt, werden Kraftwerke bereits heute in ihrer Fahrweise situationsbezogen angepasst. Dieser bilanziell neutrale, von Netzbereibern gesteuerte Eingriff nennt sich Redispatch.

Im Zuge des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) sollen nun auch dezentrale Stromerzeuger wie KWK-Anlagen und EEG-Anlagen mit einbezogen werden.

Die neuen Vorgaben für die Bewirtschaftung von Netzengpässen sind dabei ab dem 01. Oktober 2021 von allen Marktpartnern, wie z.B. Anlagenbetreibern, Direktvermarktern und Netzbetreibern umzusetzen.

Was ist Sinn des Redispatch?

Das Ziel des Redispatch 2.0 ist es, die Netzführung zu optimieren und die Kosten für die Beseitigung von planbaren und nicht planbaren lokalen und regionalen Netzengpässen zu bewerkstelligen.

Dadurch sollen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet werden.

Was sind die Rechtsgrundlagen?

Die Rechtsgrundlagen zum Redispatch 2.0, insbesondere zu Ihren Informationspflichten, finden sich in § 12 Abs. 4, §§ 13 ff EnWG in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassungen sowie in den Festlegungen der Bundesnetzagentur.

Wie erfolgt die Vorbereitung für das Projekt Redispatch 2.0?

Unterstützt wird das Projekt zum Redispatch 2.0 durch den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW). Der BDEW stellt dafür hilfreiche Branchenlösungen, Anwendungshilfen und Einführungsszenarien zur Verfügung- Weitere Informationen finden sie unter Redispatch 2.0.

Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur verschiedene Festlegungen zur Umsetzung des Redispatch 2.0 getroffen.

Welche Anlagen sind vom Redispatch 2.0 betroffen?

Die neuen Regelungen betreffen alle Anlagen der Erneuerbaren Energien und des KWKG ab einer Anlagengröße von 100 kW Leistung. Anlagen mit einer installierten Leistung unter 100 kW werden nur hinzugezogen, wenn sie bereits heute durch den Netzbetreiber gesteuert werden können.

Sind Anlagen für die Eigenversorgung betroffen?

Soweit Anlagen für die Eigenversorgung mit dem Stromnetz verbunden sind, bestehen die gleichen Pflichten.

Was bedeutet das für die Anlagenbetreiber?

Für Anlagenbetreiber bedeutet das, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sein werden, dem Netzbetreiber (auch laufend) bestimmte Daten zu Ihrer Anlage mitzuteilen. Denn diese Daten sind unabdingbar, damit wir unseren dargestellten gesetzlichen Pflichten nachkommen können.

Welche Pflichten kommen auf Anlagenbetreiber zu?

Die von Anlagenbetreibern mitzuteilenden Daten werden in Stammdaten, Planungsdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten und Echtzeitdaten unterschieden. Stammdaten betreffen im Wesentlichen allgemeine Daten zur Anlage. Planungsdaten betreffen Daten über eine voraussichtliche Einspeisung bzw. Einspeiseeinschränkung. Daten zur Nichtbeanspruchbarkeit beziehen sich beispielsweise darauf, ob Strom aus der Anlage "vor" dem Netz für die allgemeine Versorgung selbst verbraucht wird. Echtzeitdaten adressieren insbesondere akute Veränderungen der Fahrweise der Anlage, etwa aus marktlichen Gründen durch den jeweiligen Direktvermarkter.

Einzelheiten zu den mitzuteilenden Daten finden Sie hier.

Bis wann sind die neuen Pflichten zu erfüllen?

Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur gilt folgende verbindliche Zeitschiene:

  • Stammdaten sind frühestens zum 01.07.2021 mitzuteilen
  • Planungsdaten sind erstmals am 29.09.2021 um 14:30 Uhr mitzuteilen
  • Nichtbeanspruchbarkeitsdaten sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach Bekanntwerden mitzuteilen
  • Echtzeitdaten sind ab 01.10.2021 um 0:00 Uhr mitzuteilen.

Wie sind die Datenmitteilungspflichten zu erfüllen?

Die Bundesnetzagentur hat verbindlich festgelegt, dass die Datenmitteilungspflichten grundsätzlich in einem speziellen, für die Energiewirtschaft konzipierten Format zu erfüllen sind. Sie können uns die Daten also nicht formfrei mitteilen.

Um die Kommunikation und die Abwicklung zu vereinfachen, soll es jedoch rechtzeitig eine kostenlose und bundesweit frei verfügbare Software geben (Connect+), mit Hilfe derer die Anlagenbetreiber ihre Datenmitteilungspflichten einfach und rechtssicher erfüllen können sollen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wie wird die Kommunikation in Connect+ eingerichtet?

Für die Einrichtung der Kommunikationsschnittstelle wurde durch das Projekt Connect+ ein Benutzerhandbuch verfasst, das bei der Inbetriebnahme behilflich sein kann. Da die Kommunikation im Redispatch 2.0 mit einem gewissen Aufwand verbunden sein wird, empfehlen wir die Einbeziehung eines dienstleistenden Einsatzverantwortlichen (EIV).

Das Benutzerhandbuch finden Sie hier.

Da wir bei der Erarbeitung der Software nicht involviert sind, wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte direkt an Connect+ über das Kontaktformular.

Was bedeutet TR-ID und SR-ID?

Damit die sichere Marktkommunikation im Redispatch 2.0 für alle Marktpartner gewährleistet werden kann, wurden neue Ressourcen-Identifikationsnummern (Ressourcen-ID) eingeführt, unter anderem sind dies die TR-ID (Technische- Ressourcen-ID für die Anlage) und SR-ID (Steuerbare Ressourcen-ID für die Steuereinheit).

Was passiert mit den IDs?

Der Netzbetreiber beantragt die unterschiedlichen IDs, ordnet diese zu und unterbreitet dem Anlagenbetreiber seinen Zuordnungsvorschlag. Diese IDs werden für den Datenaustausch im Redispatch 2.0 benötigt und geben Auskunft darüber, um welche Anlagen es sich handelt.

Legen Sie Ihre IDs daher gut ab, da Sie diese demnächst für die Abwicklung der Datenaustausche benötigen werden.

Sollte der Anlagenbetreiber oder der vom Anlagenbetreiber als Einsatzverantwortlicher beauftragte Dienstleister mit der Zuordnung nicht einverstanden sein, muss er dem Netzbetreiber dies mitteilen und ggf. einen Alternativvorschlag unterbreiten. (Kontaktieren Sie uns hierfür unter redispatch@rng.de)

Weiter Informationen zur Zuordnung finden Sie hier.

Können Sie sich zur Erfüllung der Pflichten eines Dienstleisters bedienen?

Ja. Dem Regelungsgeber war bewusst, dass die neuen Bestimmungen kompliziert sind und von einzelnen Akteuren nur schwer umzusetzen sein dürften. Er hat deshalb ausdrücklich vorgesehen, dass ein Dienstleister die Pflichterfüllung für den Anlagenbetreiber übernehmen kann (sog. Einsatzverantwortlicher).

Wir beiten diese Dienstleistung gegenwärtig nicht an, sprechen Sie aber ggf. gerne direkt mit Ihrem Direktvermarkter und fragen Sie ihn, ob er für Ihre Anlage die Rolle des Einsatzverantwortlichen im Redispatch 2.0 übernimmt.

Wie finde ich einen Dienstleister für die Rolle des Einsatzverantwortlichen (EIV)?

Sofern Sie sich bereits mit Ihrer Anlage in der Direktvermarktung befinden, können Sie sich bei Ihrem Direktvermarkter informieren. Diese bieten die Dienstleistung häufig an.

Ist Ihre Anlage jedoch nicht in der Direktvermarktung, kann Ihnen bei der Suche die Anbieterliste vom BDEW behilflich sein. Diese beinhaltet zahlreiche Dienstleister, die die Rolle des EIV übernehmen können.

Die Liste finden Sie hier.

Eine direkte Empfehlung hierfür können wir, auch aufgrund der strikten Trennung der Marktrollen, nicht aussprechen.

Werden Anlagenbetreiber nach Redispatchabrufen entschädigt?

Anlagenbetreiber werden bei Redispatchabrufen wirtschaftlich so gestellt, als ob der Eingriff nicht stattgefunden hätte. Die Entschädigungszahlungen bei Abrufen sind abhängig von der Art der Anlage und finden durch einen bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber statt.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?

Richten Sie Ihre Fragen gerne an redispatch@rng.de.

Wo finde ich weitere Informationen?