Kundenanlagen

Sie beabsichtigen, eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG zu betreiben.

Informationen und das entsprechende Meldeblatt finden Sie hier.

Was versteht man unter einer Kundenanlage?

Als Kundenanlagen werden kundeneigene Energieanlagen bezeichnet, die mittels einer Summenmessung an ein öffentliches Energienetz angeschlossen sind und der Abgabe von Energie an Letztverbraucher dienen (§ 3 Nr. 24a oder b EnWG). Das EnWG unterscheidet dabei zwischen Anlagen zur betrieblichen Eigenversorgung auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgelände (§ 3 Nr. 24b EnWG) und Anlagen, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden (§ 3 Nr. 24a EnWG).

Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG sind Mehrfamilienhäuser vorwiegend in Kombination mit Erzeugungsanlagen. Diese werden auch Mieterstrommodelle genannt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich (siehe FAQ Kontakte und weitere Informationen).

Beispiele Für Kundenanlagen nach § 3 Nr.24b EnWG sind überwiegend Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände oder Einkaufsmärkte mit Backshop und ggf. weiteren Läden.

Wie ist eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG vom Netz der allgemeinen Versorgung abzugrenzen?

Bei Kundenanlagen handlet es sich um geographisch eng begrenzte "Hausanlagen" innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen. Gemäß BNetzA muss die Größe der Kundenanlage für den Wettbewerb unbedeutend sein. Als Orientierung wird ein Wert von bis ca. 100 Wohneinheiten/Letztverbraucher genannt. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.

Wie funktioniert eine Kundenanlage?

Der KAB erzeugt die Energie, die in seiner Kundenanlage benötigt wird, zum Teil selbst. Die restliche Energie bezieht er aus dem Netz. Diese Energie wird über den Summenzähler abgerechnet. Der KAB verkauft die Energie an die Letztverbraucher, die sich an der Kundenalage beteiligen.

Generell gilt jedoch, dass die Bewohner innerhalb einer Kundenanlage den Lieferanten frei wählen können müssen.

Für den Betrieb einer Kundenanlage ist grundsätzlich der Kundenanlagenbetreiber verantwortlich.

Wer legt fest, ob es sich um eine Kundenanlage handelt?

Die Beurteilung obliegt zunächst dem Kundenanlagenbetreiber. Kundenanlagen können grundsätzlich direkt beim Anschlussnetzbetreiber formlos angemeldet werden.

Zuständigkeit für die Belieferung von Kunden innerhalb einer Kundenanlage

Wer versorgt die Kunden in einer Kundenanlage?

Die Versorgung der in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher erfolgt grundsätzlich durch den Kundenanlagenbetreiber. Der Kundenanlagenbetreiber ist für die in seiner Anlage versorgten Kunden verantwortlich und muss deren Versorgung sicherstellen. Die benötigte Energie wird teilweise lokal z.B. durch BHKWs oder PV-Anlagen produziert und an die Bewohner geliefert. Auf diesen Strom entfallen keine Netzentgelte, keine Konzessionsabgaben und keine Stromsteuer. Der "restliche" Strom wird aus dem öffentlichen Netz bezogen und mit allen Umlagen und Steuern beaufschlagt.

Darf ein Kunde der an einer Kundenanlage angeschlossen ist, seinen Energielieferanten frei wählen? Ich wohne in so einem Objekt, muss ich da mitmachen?

Nein, die Letztverbraucher haben das Recht auf freien Netzzugang (Lieferantenwechsel § 3 Nr.24a und b EnWG in Verbindung mit § 20 (1d) EnWG), den der Kundenanlagenbetreiber sicherstellen muss.

Sogenannte Exklusivitätsvereinbarungen durch den Kundenanlagenbetreiber, also eine Bindung der angeschlossenen Letztverbraucher an einen Energielieferanten, sind unzulässig.

Was ist mit dem Begriff "dritter Energielieferant" gemeint?

Mit dem Begriff "dritter Energielieferant" sind alle vom Letztverbraucher frei wählbaren Energielieferanten gemeint. Die Belieferung durch den Kundenanlagenbetreuer selbst ist damit nicht gemeint.

Darf der Kundenanlagenbetreiber eine "Gebühr" für die Nutzung der Kundenanlage verlangen?

Nein, der Kundenanlagenbetreiber muss die Infrastruktur dafür unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Gilt in einer Kundenanlage die Grund-/Ersatzversorgungspflicht?

Für die Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage, die durch den KAB beliefert werden, besteht kein Recht auf Gund-/Ersatzversorgung (gemäß Grundversorgungsverordnung) durch den jeweils zuständigen Grundversorger der der Kundenanlage vorgelagerten Netzes, da diese Letztverbraucher nicht im Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 EnWG angeschlossen sind. Gleiches gilt für die Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung.

Kunden, die von einem dritten Lieferanten beliefert werden, werden durch den Netzbetreiber zur Grund-/Ersatzversorgung beim zuständigen Grundversorger gemeldet, wenn diese Belieferung beendet wird und keine Folgebelieferung durch einen dritten Lieferanten besteht.

Zuständigkeit für den Messstellenbetrieb

Wer ist für den Messstellenbetrieb der vom KAB belieferten Kunden zuständig?

Für Letztverbraucher, die vom Kundenanlagenbetreiber versorgt werden, liegt die Verantwortung für die Messung nicht beim Netzbetreiber. Hier ist der Betreiber der Kundenanlage selbst verantwortlich. Das heißt, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz und dem Eichrecht liegen im Verantwortungsbereich des Kundenanlagenbetreibers.

Wer ist für den Messstellenbetrieb von drittbelieferten Kunden und Erzeugungsanlagen in der Kundenanlage zuständig?

Bei Kunden, die einen dritten Lieferanten wählen, muss der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB) oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) erfolgen. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen. Entsprechende Zählerplätze sind vom KAB einzurichten.

Der wMSB muss einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach Vorgaben der Bundesnetzagentur (BK6-17-042) mit dem Netzbetreiber abschließen. Es gelten die Wechselprozesse im Messwesen (WiM).

Was ist bezüglich der Zähler zu tun, wenn eine bestehende Anlage in eine Kundenanlage umgewandelt wird?

Wird eine bestehende Anlage zu einer Kundenanlage umgewandelt, so erfolgt der Ausbau der vorhandenen Messeinrichtungen durch die RNG (grundzuständiger Messstellenbetreiber) oder einen 3. Messstellenbetreiber. Die Demontage ist mittels einer Stilllegungsanzeige bei der RNG zu beantragen.

Messkonzepte und Messarten

Welche Messkonzepte gibt es?

Wir haben für Sie hier die Messkonzepte aufgeführt, die am häufigsten in der Praxis Anwendung finden: https://www.rng.de/einspeiseanlagen-anmelden

Abrechnung

Wie wird der Energiebezug am Summenzähler ermittelt und abgerechnet?

Am Summenzähler wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher (Unterzähler) abgezogen. Das kleinstmögliche Ergbnis ist 0.

Wie wird die Energieeinspeisung am Summenzähler ermittelt und abgerechnet?

Die Ermittlung der Einspeisemenge am Summenzähler ergibt sich aus der physikalisch eingespeisten Menge, zuzüglich der Differenz zwischen dem Bezug der Hauptmessung und dem Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher, sofern die Differenz des physikalischen Bezuges an der Hauptmessung kleiner als die Summe aller Verbrauchswerte der drittversorgten Letztverbraucher ist.

Die eingespeiste Menge wird dem Anlagenbetreiber gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom Netzbetreiber vergütet.

Wie erfolgt die Abrechnung drittbelieferter Kunden?

Die Netznutzungsabrechnung für die Marktlokation (siehe FAQ: "Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse") der Kundenanlage (Summenzähler), sowie die Marktlokationen von drittbelieferten Letztverbrauchern in der Kundenanlage nimmt der Netzbetreiber gemäß den für diese Marktlokationen bestehenden Netznutzungsverträgen vor.

Der Netzbetreiber stellt eine Marktlokation/Messlokationfür den Letztverbraucher bereit, die nicht durch den Kundenanlagenbetreiber versorgt werden.

Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.

Was ist mit einer Einspeisung ins Netz?

Mögliche Einspeisungen werden nach den gesetzlichen Regelungen vergütet.

Wie erfolgt die Abrechnung im Fall von unterschiedlichen Spannungsebenen bei Summenzählern und Unterzählern?

Die Abrechnung der Netzentgelte für die Unterzähler erfolgt grundsätzlich analog der Abrechnung des Summenzählers. Ist die Kundenanlage beispielsweise in der Mittelspannung angeschlossen, werden sowohl die Marktlokation der Kundenanlage (Summenzähler) als auch die Marktlokationen der drittbelieferten Letztverbraucher (Unterzähler) mit den Netzentgelten Mittelspannung abgerechnet. In diesem Fall sind alle Unterzähler als RLM-Messungen auszuführen, um entsprechende Arbeits- und Leistungswerte für die Abrechnung zu erhalten.

Wie wird mit Verlustenergie im Fall von unterschiedlichen Spannungsebenen bei Summenzählern und Unterzählern umgegangen?

Verluste, die z.B. bei Anschluss der Kundenanlage ans Mittelspannungsnetz und in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbrauchern mit niederspannungsseitiger Messung entstehen, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt und sind vom Kundenanlagenbetreiber (Summenzähhler) zu tragen.

Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse

Was ist zu tun, wenn ein Kunde zu einem dritten Lieferanten wechseln möchte?

Der Letztverbraucher oder der vom Letztverbaucher beauftragte Lieferant gibt dem KAB sein Anliegen bekannt, dass er nicht mehr vom KAB, sondern von einem anderen Lieferanten mit Energie beliefert werden möchte und für die Abwicklung des Prozesses "Lieferbeginn" gemäß GPKE die relevanten Identifikatoren benötigt. Dieser "Vorprozess" ist nicht standardisiert und wird bilateral zwischen dem Letztverbraucher und dem Kundenanlagenbetreiber abgewickelt. Diesem Vorprozess ist oftmals ein gescheiterter Lieferantenwechsel mit dem Netzbetreiber nach GPKE vorausgegangen.

Der KAB bestellt beim NB Marktlokation/Messlokation zur Ermöglichung eines Lieferantenwechsels in der Kundenanlage. Dafür ist es erforderlich, dass der KAB dem NB die erforderlichen Stammdaten des Letztverbrauchers mitteilt. Dies erfolgt über das Formblatt "Anmeldung zur Erstellung einer Marktlokation in einer Kundenanlage". Der NB prüft die Anfrage und teilt dem KAB entweder die Marktlokation/Messlokation mit oder, dass er dessen Anfrage nicht bearbeiten kann.

Die weitere Kommunikation zwischen Netzbetreiber und dem Lieferanten erfolgt dann über die Standard-Marktkommunikation.

Was ist zu tun,wenn ein Kunde von einem dritten Lieferanten zurück zum KAB wechseln möchte?

Der Letztverbraucher kündigt sinen bestehenden Liefervertrag. Der Letztverbraucher beauftragt den NB/Messstelenbetreiber mit dem Ausbau der Messeinrichtung zum Lieferende. Der Netzbetreiber deaktiviert daraufhin die Marktlokation und verändert die Abrechnungsregel für die Haupt-/Übergabemessung entsprechend.

Hinweis: Ein Wechsel aus der Drittbelieferung zurük zum KAB wird wie eine Stilllegung behandelt. Hat der gMSB bis dahin den Messstellenbetrieb übernommen, wird der Zähler ausgebaut. Die Verantwortung für den Messstellenbetrieb geht auf den Kundenanlagenbetreiber über.

Was geschieht bei Belieferungsende eines von einem dritten Lieferanten belieferten Kunden?

Meldet ein Lieferant die Belieferung eines Letztverbrauchers aus der Kundenanlagebeim NB ab, ohne, dass dem NB für diesen Letztverbraucher für den gleichen Zeitpunkt eine Anmeldung eines weiteren dritte Energielieferanten vorliegt, erfolgt durch den NB die Anmeldung der Marktlokation in die Grund-/Ersatzversorgung.

Der KAB hat in diesem Szenario keine Pflichten und erhält keine Information vom Netzbetreiber über diesen Vorgang.