Gasnetzanschluss im Rahmen der Krisenvorsorge Gas

Als Gasverteilnetzbetreiber steht die RNG gemeinsam mit den Ferngasnetzbetreibern in der Verantwortung, in ihrem Netzgebiet eine sichere und zuverlässige Versorgung mit Erdgas zu gewährleisten. Die Beschaffung, der Handel und der Vertrieb des Gases erfolgt durch die Marktpartner der RNG. Gemeinsam tragen alle Marktpartner die Verantwortung für die Versorgung.

Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine blicken wir mit zunehmender Sorge auf die Erdgaslieferungen aus Russland. Nachdem das Bundeswirtschaftsministerium Ende März die erste Stufe nach dem Notfallplan Gas ausgerufen hatte, folgte am 23. Juni die zweite Stufe. Nach dieser sogenannten Alarmstufe liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Nach Aussage der Bundesnetzagentur ist die Gasversorgung in Deutschland im Moment stabil. Die Lage sei jedoch angespannt und eine Verschlechterung der Situation könne nicht ausgeschlossen werden.

Sollte es zu regionalen oder nationalen Gasmangellagen kommen, so werden im Rahmen der gemeinsamen Systemverantwortung aller Gasnetzbetreiber, geregelt in § 16 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), zunächst marktbezogene und, falls diese nicht ausreichen, netzbezogene Maßnahmen ergriffen. Marktbezogen bedeutet etwa die Nutzung von Flexibilitäten in Lieferverträgen, netztechnische Mengenverlagerungen oder freiwillige Reduktion des Erdgasbezugs von Kunden.

Bei den netzbezogenen Maßnahmen kann es, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, als letzte Maßnahmen auch zu Abschaltaufforderungen an einzelne Kunden kommen. Hierbei werden die Regelungen nach § 53 a EnWG in Verbindung mit dem Notfallplan Gas der Bundesrepublik berücksichtigt. Danach genießen die sogenannten geschützten Kunden, wie z. B. Privatkunden ebenso Vorrang wie Anlagen, die Wärme zum Zwecke der Versorgung von geschützten Kunden erzeugen.

Die Bundesregierung wird die Notfallstufe nach dem „Notfallplan Gas der Bundesrepublik Deutschland“ ausrufen, sollten die oben aufgeführten marktbasierten Maßnahmen nicht mehr ausreichen. In diesem Fall würden staatliche Stellen, wie die Bundesnetzagentur, als Bundeslastverteiler weitere Maßnahmen bei den Marktpartnern oder Kunden veranlassen.

Fragebogen zum Gasnetzanschluss im Rahmen der Krisenvorsorge Gas

In ihrer Netzbetreiberverantwortung bereitet sich die RNG im Rahmen ihres Krisenmanagements vorsorglich auf die Umsetzung der „Krisenvorsorge Gas“ vor. Dabei ist die RNG auch auf die Mitwirkung von großen Gewerbe- und Industriekunden* angewiesen, damit jederzeit aktuelle Informationen zu Ansprechpartnern und technischen Parametern etc. vorliegen. Die RNG hat die oben genannte Kundengruppe zu diesem Zweck bereits angeschrieben und den Fragebogen Krisenvorsorge Gas zukommen lassen.


* Gaskunden mit registrierter Leistungsmessung: Entnahmestelle mit einem Gas-Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr oder einer zu erwartenden Jahreshöchstleistung von mehr als 500 kW.


Krisenvorsorge Gas - die wichtigsten Fragen im Überblick

Krisenvorsorge Gas

Wie sieht die generelle Versorgungssituation in Deutschland/Europa aus?

Die Versorgungssicherheit mit Gas ist aktuell gewährleistet. Angesichts der erheblichen Kürzung der Lieferungen durch Nord Stream 1 durch Russland fehlen Mengen, die aktuell zwar noch anderweitig am Markt beschafft werden können, allerdings zu hohen Preisen.

Was bedeuten die drei Krisenstufen des Notfallplanes der Bundesrepublik Deutschland?

Die Regelungen des Notfallplanes sind auf das Management einer nationalen Gasmangellage ausgelegt. Hierbei wird in drei Eskalationsstufen eingeteilt (Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe). Die beiden ersten Stufen bedeuten im Wesentlichen eine Sensibilisierung aller Beteiligten, führen zur Einrichtung eines Krisenstabs beim BMWK und einem engen Monitoring der Lage. Die Gasnetzbetreiber bleiben weiter in der Verantwortung. Die Verbraucher sind aufgefordert, durch Reduktion des Gasverbrauches, einen Beitrag zu leisten.
In Stufe 3 („Notfallstufe“) übernimmt der Staat das verantwortliche Handeln mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) als Bundeslastverteiler. Erforderliche Maßnahmen werden dann bei den Marktakteuren angewiesen.

Wann wird die Frühwarnstufe Gas ausgerufen?

Diese Stufe wird ausgerufen, wenn ernst zu nehmende Hinweise darauf vorliegen, dass ein Ereignis eintreten kann, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. In dieser Frühwarnstufe befinden wir uns aktuell. Sie dient dazu, sich systematisch auf einen möglichen Lieferstopp vorzubereiten. Vor allem soll so sichergestellt werden, dass es ein deutschland- und europaweit einheitliches Vorgehen gibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Frühwarnstufe am 30. März 2022 ausgerufen. 

Wann wird die Alarmstufe Gas ausgerufen?

Diese Stufe wird ausgerufen, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Markt aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Alarmstufe am 23. Juni 2022 ausgerufen.

Wann wird die Notfallstufe Gas ausgerufen?

Diese Stufe wird ausgerufen, wenn eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vorliegt. Und bereits alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt wurden, die Gasversorgung danach aber dennoch nicht ausreicht, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken. Um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen, könnten in der Notfallstufe zusätzlich auch nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden.

Was passiert in einem Fall einer Gasmangellage und wie wahrscheinlich ist ein solcher Fall?

Die Gasnetzbetreiber sind gesetzlich (§ 16 und § 16 a EnWG) zu einer Zusammenarbeit und zu einer Aufrechterhaltung der Systemsicherheit der Gasversorgung verpflichtet. Zunächst werden marktbezogene Instrumente, wie Flexibilitäten in Lieferverträgen, Netzschaltungen oder Mengenverlagerungen genutzt, bevor netzbezogene Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer Systemstabilität herangezogen werden (Kürzung von Ein-/Ausspeisungen an GÜP, Abschaltung von nicht geschützten Kunden).
Über die Eintrittswahrscheinlichkeit kann keine belastbare Aussage getroffen werden, da dies von vielen verschiedenen internationalen, nationalen aber auch regionalen Einflüssen abhängt. Aktuelle Informationen gibt es auf den Internetseiten des BMWK oder der Bundesnetzagentur:
www.bmwk.de
www.bundesnetzagentur.de

Welches Ziel verfolgen die Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 und 2 EnWG und dem Bundeslastverteiler?

Gemäß EnWG haben Gasversorgungsunternehmen die Aufgabe, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Gasversorgung für die Allgemeinheit sicherzustellen. Hierzu werden dem Fernleitungs- und Verteilnetzbetreibern unterschiedliche Werkzeuge zur Verfügung gestellt.
Das Ziel für die Netzbetreiber ist hierbei die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs und der Sicherstellung der Netz-/Systemstabilität. Auf die in §16 Abs. 1 genannten marktbasierten Maßnahmen folgen Maßnahmen nach §16 Abs. 2. Hierbei ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen anzupassen, hierzu zählt auch die Anweisung an nicht-geschützte und geschützte Kunden über eine Bezugsreduktion.

Im Falle einer großflächigen Mangellage und nach Ausrufung der sogenannten Notfallstufe durch die Bundesregierung tritt der Bundelastverteiler als zentraler Verteiler der verbleibenden Gasmengen auf. Im Gegensatz zu den Maßnahmen nach §16 Abs.1 und 2, ist hierbei das Ziel, die lebenswichtige Versorgung mit Gas sicherzustellen. Hierbei wird ebenfalls die Priorisierungen nach §53 a berücksichtigt.

Wer entscheidet, welche Verbraucher abgeschaltet werden?

Solange die Gasnetzbetreiber mit marktbasierten Maßnahmen nach dem EnWG (§ 16, § 16 a, § 53a) agieren, liegt diese Entscheidung in der Systemverantwortung der Gasnetzbetreiber. Wenn jedoch von der Bundesregierung lt. Notfallplan die sogenannte Notfallstufe ausgerufen wird, liegt das Handeln in der Hand des Staates. Dann würden entsprechende Vorgaben oder Anweisungen der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler erfolgen.

Wie erfolgt der Abschaltprozess, falls es Gasknappheit gibt? Gibt es eine Vorlaufzeit?

Falls ein nicht geschützter Kunde zur Systemstabilität durch eine Abschaltung beitragen muss, erfolgt eine Abschaltanforderung durch die Querverbundleitstelle der RheinEnergie (Dienstleister der RNG) an den entsprechenden Kunden, die Leistung zu reduzieren bzw. eine Abschaltung vorzunehmen. Wenn möglich, wird eine Vorlaufzeit natürlich berücksichtigt, kann jedoch nicht garantiert werden, da dies von der jeweiligen Situation abhängt bzw. der Vorlaufzeit, mit der RNG von dem / den vorgelagerten Netzbetreibern aufgefordert wird, die Leistung zu reduzieren.

Gibt es bei den abzuschaltenden Kunden auch eine Reihenfolge oder wird hier willkürlich abgeschaltet?

Zu den RLM-Kunden (RLM steht für Registrierende Leistungsmessung), die zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung in Deutschland evtl. abgeschaltet werden müssen, gehören sogenannte "nicht geschützte Kunden". Zu den geschützten Kunden nach § 53 a EnWG gehören: Haushaltskunden, SLP-Kunden, grundlegende soziale Dienste nach EU-Verordnung 2017/1938 sowie Fernwärme-Anlagen, die Haushaltskunden oder o. g. grundlegende soziale Dienste beliefern.

Die im Fall einer Gasmangellage nach Ausschöpfung aller sonstiger Möglichkeiten erforderlichen Abschaltaufforderungen hängen von der jeweiligen Situation (allgemeiner Gasverbrauch, Kundenverbrauch, Jahreszeit usw.) im Ferngasnetz, dem Verteilnetz und der betroffenen Region ab.

Mit welchen Abschaltungsdauern muss gerechnet werden?

Die Abschaltung würde so lange andauern, wie es für die Systemstabilität der Gasversorgung in Deutschland notwendig ist. Da ein solcher Fall bisher noch nicht eingetreten ist, ist hierzu keine Aussage möglich.

Auf welcher Grundlage erfolgt das Anschreiben der Netzbetreiber in Bezug auf Abschaltung von Leistung?

Das Anschreiben erfolgt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung des Gasnetzbetreibers RNG, gemeinsam mit den anderen Gasnetzbetreibern die Systemsicherheit der Gasversorgung sicherzustellen. Hierzu ist eine Mitwirkung der RLM-Kunden auf Grundlage des §16 ivM. §53a erforderlich, damit sich die RNG u. a. einen Überblick über den Gaseinsatz verschaffen kann und über Ansprechpartner des RLM-Kunden verfügt. Nur so kann er seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.

Was bedeutet RLM?

Die Abkürzung RLM steht für "Registrierende Leistungsmessung". RLM-Zähler werden bei Kunden eingesetzt, die einen sehr hohen Verbrauch haben. Für Erdgas ist der Einbau eines RLM-Zählers ab 1.500.000 kWh Energieverbrauch pro Jahr gesetztlich verpflichtend.

Was bedeutet SLP?

Die Abkürzung SLP steht für "Standard-Lastprofil". SLP-Zähler werden standardmäßig bei Kunden mit niedrigem Strom- und Gasverbrauch eingebaut. Dazu zählen alle Haushaltskunden und kleine Gewerbe. Im Gegensatz zu RLM-Zählern werden sie meist nur einmal im Jahr abgelesen.

Warum werden große Industrie- und Gewerbekunden (RLM-Kunden) aktuell von den Netzbetreibern angeschrieben?

Die RNG steht als regionaler Verteilnetzbetreiber in der Verantwortung, sich vorsorglich auf den Fall vorzubereiten, dass die Versorgung von Kunden bei einer Gasmangellage, verursacht z. B. durch verminderte oder ausbleibende Lieferungen russischen Erdgases, national bzw. regional eingeschränkt werden muss. Um die vorhandenen Daten ihrer RLM-Kunden zu aktualisieren, werden diese zurzeit angeschrieben. Die Tatsache, dass ein RLM-Kunde angeschrieben wurde, bedeutet keine Kategorisierung nach „nicht geschützten Kunden“ oder „geschützten Kunden“.

Was kann ein RLM-Kunde tun, damit die Abschaltungsrisiken minimiert werden?

Grundsätzlich hilft jede Reduktion des Gasverbrauches eine Situation zu vermeiden, die zu Problemen mit der Gasversorgung führen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Systemstabilität aufrecht erhalten bleibt, um etwaige Abschaltanforderungen zu vermeiden. Alternative Brennstoffe ermöglichen eventuell eine Weiterführung des Betriebes.

Was kann ich tun, wenn ich als Lieferant Kontaktdaten aktualisieren will?

Für die Benachrichtigungen wird die uns aktuell vorliegende E-Mail-Adresse verwendet. Sollten Sie hierbei Änderungswünsche haben, oder die aktuellen Informationen abrufen wollen, kontaktieren Sie uns gerne unter der E-Mailadresse info@rng.de

Wie werden die Kontaktdaten von RLM-Kunden aktualisiert?

Wir sind auf Ihre Mithilfe bei der Aktualisierung angewiesen. Daher bitten wir in regelmäßigen Abständen zur Aktualisierung der uns vorliegenden Daten.
Sollten in der Zwischenzeit neue Daten vorliegen, können Sie gerne jederzept per info@rng.de Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir kümmern uns dann gerne um die Anpassung.
Den Fragebogen finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage unter folgenden Link.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Frühwarnstufe Gas?

• Einberufung eines Krisenteams im Bundeswirtschaftsministerium
• Regelmäßige Analyse der Gasversorgungslage
• Appell an alle Gasverbraucher, den Verbrauch möglichst weitgehend zu reduzieren
• Fernleitungsnetzbetreiber und Verbundnetzbetreiber ergreifen, wenn notwendig, Maßnahmen nach §§ 16, 16a EnWG
• Unterrichtung der EU-Kommission

Wie werden die Lieferanten bei der Aufhebung der Maßnahmen in die Kommunikation einbezogen?

Sobald die Ursachen der Maßnahmen beseitigt wurden und keine Mangellage mehr vorliegt, werden die ausgesprochenen Einschränkungen zurückgenommen. Hierbei wird ebenfalls im ersten Schritt eine allgemeine Information an alle betroffenen Parteien versendet. Im Nachgang erfolgt ebenso eine Information an die Lieferanten über die Ihnen zugeordneten RLM-Kunden.

Wie werden die Lieferanten bei einer Abschaltung in die Kommunikation einbezogen?

Nach §16 Abs. 2 sind Gashändler bei erforderlichen Anpassungen, wenn möglich, zu informieren. Dieser Aufforderung wollen wir als Netzbetreiber gerecht werden.

Im Falle einer Anweisung zur Bezugsreduktion von RLM-Kunden, werden die Lieferanten informiert, welcher Ihrer Kunden mit welcher Reduktion angewiesen wurden. Dies geschieht direkt im Anschluss an eine allgemeine Information, in welcher bereits auf die Maßnahmen hingewiesen wird.

Gibt es Änderungen an der Marktraumumstellung von L- auf H-Gas?

Nein, aktuell wird die geplante Marktraumumstellung nicht pausiert oder neu geplant. Auf Grund langfristig abgestimmter Planungen zwischen den Ferngas- und Verteilnetzbetreibern muss die ErdgasUmstellung aktuell (bis auf weiteres) fortgeführt werden wie geplant.

Welche Branchen gehören zu den schutzwürdigen Kunden?

Dies sind Kunden, die zu folgender, in § 53 a EnWG beschriebenen Gruppe gehören: Haushaltskunden, SLP-Kunden (Standard-Last-Profil), Anlagen, die grundlegende soziale Dienste nach EU-Verordnung 2017/1938 sowie Heizanlagen, die Haushaltskunden oder o. g. grundlegende soziale Dienste mit Wärme beliefern.

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Wir werden uns umgehend um Ihre Anfrage kümmern.