Erklärung der Fernsteuerbarkeit i.R.d. Marktprämienmodells
(§ 20 EEG 2017)

Für alle EEG-Anlagen, die sich in der geförderten Direktvermarktung ('Marktprämienmodell") befinden, sieht der § 20 EEG 2017 verpflichtend die "Fernsteuerbarkeit" dieser Anlagen für eine bedarfsgerechte Stromeinspeisung vor.

Anlagenbetreiber haben nach § 20 EEG 2017 zwingend technische Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorzuhalten. Zudem müssen sie dem Direktvermarktungsunternehmer (oder einem Dritten, an den der Strom veräußert wird), die Befugnis einräumen, jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren zu können.

Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014, gilt dies ab dem 1. April 2015.

Die Nutzung der technischen Einrichtung sowie die Befugnis, die dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person eingeräumt wird, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 14 EEG nicht beschränken.