Netzanschlussanfrage

Bitte wählen Sie Ihren Standort in unserem Netzgebiet (Gas / Strom) aus. Wir ermitteln das zuständige Dienstleistungsunternehmen und leiten Sie entsprechend weiter.

Strom

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Gas

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Ihre Fragen, unsere Antworten

Netzanschluss

Zu Anschlussanfrage und Angebot

Was brauche ich, um eine Anschlussanfrage stellen zu können?

Um Ihre Anschlussanfrage bearbeiten zu können, sind folgende Informationen erforderlich:

  • Welche Nutzung ist für das Gebäude geplant? (privat/gewerblich)
  • Leistungsdaten? (Diese bestimmen die "Größe" des Anschlusses). Informationen hierzu erhalten Sie in der Regel von Ihrem Architekten/Planer oder dem zugelassenen Fachinstallationsunternehmen.
  • Wer übernimmt die Kosten? (Rechnungsempfänger)
  • Wer ist Eigentümer des Grundstückes?
  • Amtlicher Lageplan, Grundriss und Gebäudeschnitt des Gebäudes mit Kennzeichnung der gewünschten Einführungsstelle des Netzanschlusses
Wie lange dauert es, bis der Anschluss im Haus liegt?

In der Regel benötigen wir ca. zehn Arbeitstage von der Anfrage bis zur Erstellung des Angebots, das wir Ihnen zusenden.

Ab Auftragsbestätigung und erfolgter Terminabsprache dauert es in der Regel vier bis zwölf Wochen. (In dieser Phase holen wir die erforderlichen Genehmigungen ein, z.B. Straßenaufgrabungsgenehmigung, und beauftragen die ausführende Firma)

Welche Pläne benötigen Sie von mir? (Lageplan, Grundriss)

Der Lageplan Maßstab 1:250 zum Bauantrag ist die eigentlich erforderliche Unterlage für die Gebäudeerfassung. Der Lageplan wird in der Regel für jeweils ein Gebäude oder ein Grundstück angefertigt und stellt das geplante Bauwerk mit allen nötigen Maßen (auch in Bezug zu den Grenzen) dar. Erkennbar ist der Plan an der Legende sowie an der Darstellung. Das Baugrundstück ist mit einer dicken gestrichelten Linie (allerdings unterschiedlicher Ausprägung) umrandet.

Desweiteren benötigen wir den Grundriss des Geschosses, in dem der Anschluss eingeführt werden soll, mit Kennzeichnung der gewünschten Einführungsstelle (in der Regel Keller oder Erdgeschossgrundriss)

Ist die Angabe eines Elektrikers/Installateurs bereits bei der Anschlussanfrage erforderlich?

Für die Anfrage ist die Angabe eines Fachinstallationsunternehmens nicht erforderlich. Die Angabe eines technischen Ansprechpartners ist freiwillig, sie erleichtert jedoch gegebenenfalls die Klärung technischer Fragestellungen.

Was muss ich bei Anschlussanfrage für ein Einfamilienhaus zwingend angeben? (Leistungswerte)

Bei einem Einfamilienhaus nennen Sie uns bitte:

  • für Strom: die Anzahl der Wohneinheiten
  • für Wasser: die Art und Anzahl der Entnahmestellen
  • für Erdgas: die Nennwärmebelastung der Gasgeräte (Heizkessel und ggf. Gasherd)
Was ist eine "Wohneinheit"?

Eine Wohneinheit ist eine nach außen abgeschlossene Unterkunft, in welcher ein Haushalt geführt werden kann und min. aus einem Raum mit Bad und Küche besteht.

Sind bei Wohnbebauung die einzelnen geplanten Geräte (z.B. Herd, Backofen, Heizung) bzw. die Entnahmestellen (z.B. Waschbecken, Außenzapfstellen) anzugeben?

Für Gas und Wasser benötigen wir diese Angabe, um Ihren Leistungsbedarf ermitteln zu können. Für Strom ist die Angabe der Wohneinheiten mit oder ohne elektrischer Warmwasserbereitung ausreichend.

Warum muss der Grundstückseigentümer den Auftrag unterschreiben?

Mit seiner Unterschrift erteilt der Grundstückseigentümer sein Einverständnis zur Vornahme der Arbeiten auf seinem Grundstück.

Muss ich doppelt unterschreiben, wenn ich Vertragspartner und zugleich der Grundstückseigentümer bin?

Ja, wenn Sie Kunde und Grundstückseigentümer sind, benötigen wir einmal Ihre Unterschrift als Kunde, mit der Sie uns den Auftrag erteilen und sich zur Kostenübernahme bereiterklären, und einmal als Eigentümer, mit der Sie uns das Einverständnis zur Grundstücksnutzung geben.

Welche Kosten/Leisungen beinhaltet das Angebot zur Anschlussherstellung?

Das Angebot enthält die Kosten für das Verlegen der Anschlussleitung vom Abzweig der Netzleitung bis ins Gebäude. Dazu gehören:

  • alle Erdarbeiten
  • die Montage der Hauseinführung und der Hausanschluss-Einrichtungen
  • die Inbetriebsetzungskosten und
  • der eventuell anfallende Baukostenzuschuss

Dabei entsprechen die Anschlusskosten für die Sparten Strom und Gas den Vorgaben des jeweiligen Verteilnetzbetreibers.

Was ist ein Baukostenzuschuss (BKZ)?

Neben den Kosten des Netzanschlusses finden Sie auf Ihrem Angebot auch die Position des Baukostenzuschusses (BKZ). Der BKZ ist ein anteiliger Zuschuss des Anschlusskunden zur teilweisen Abdeckung der Kosten des vorgelagerten Netzes. Grundlage für die Erhebung des BKZ ist § 9 AVB WasserV/ AVB FernwärmeV sowie § 11 der NAV/NDAV.

Wie hoch sind die Anschlusspreise?

Sofern der Anschluss an ein vorhandenes Netz erfolgen kann, die Leitungslänge auf Kundengrund gemäß Preisliste (Entfernung Grundstücksgrenze bis zur Hausaußenwand) nicht überschreitet und Ihr Wohnhaus nicht mehr als acht Wohneinheiten hat, erfolgt die Berechnung in der Regel über das pauschale Preissystem. Alle anderen Fälle werden kalkuliert. (Ausnahme: Kreuzung mehrspuriger Straßen, Gleisanlagen)

Sind in dem Preis auch die Erdarbeiten enthalten?

Ja, das Pauschalpreissystem beinhaltet auch die erforderlichen Erdarbeiten für den Netzanschluss.

Was spare ich, wenn ich die Erdarbeiten selber mache?

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Erdarbeiten auf privatem Grund zu übernehmen. Die Vergütung entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt für pauschale Netzanschlüsse.

Wie beantrage ich eine Abtrennung eines vorhandenen Anschlusses, z.B. bei Abriss des Gebäudes?

Bitte lassen Sie uns einen formlosen, schriftlichen Auftrag zukommen, indem Sie uns die zukünftige weitere Verwendung des Grundstücks mitteilen.

Wichtiger Hinweis:

Der Anschlussnehmer/Kunde darf keine Einwirkung auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers/Wasserversorgers.

Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber/Wasserversorger unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.

Gibt es eine rechtliche Basis für die Berechnung der Anschlusskosten?

Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung über Allgemeine Bedinungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) bzw. für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV). Für Wasser und Fernwärme gilt die jeweilige Verordnung über Allgemeine Bedinungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) bzw. Fernwärme (AVB FernwärmeV).

Anhand dieser Verordnungen lassen sich die Kosten pauschal berechnen.

Zu Auftrag und Bauausführung

Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit der Anschluss ins Gebäude gelegt werden kann?

Der Anschlussraum muss verschließbar und die Leitungstrasse auf Ihrem Grundstück frei zugänglich sein. Gerüste, Baucontainer, Erdaushub und ähnliches dürfen das Ausschachten des Grabens und das Verlegen der Leitung nicht behindern.

Was ist eine Mehrspartenhauseinführung?

Beim Einbau einer Mehrspartenhauseinführung werden die Leitungen, z.B. für Strom, Gas, Wasser, durch eine gemeinsame Öffnung in der Gebäudehülle in das Haus eingeführt.

Mehrspartenhauseinführungen sind für fast alle gängigen Netzanschlussvarianten und für verschiedene Gebäudeeintrittsstellen (Außenwand, Bodenplatte) verfügbar. Ob der Einbau in Ihrem Objekt möglich ist bzw. welches Fabrikat in Ihrem Netzgebiet zum Einsatz kommt, muss unbedingt im Vorfeld geklärt werden. Fragen dazu beantworten wir Ihnen gerne.

Was ist ein Rohbauteil bei einer Mehrspartenhauseinführung?

Eine Mehrspartenhauseinführung besteht aus einem sichtbar verbauten Installationsteil und einem Bauteil im Mauerwerk, das die Leerrohre für Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation bündelt.

Ob der Einbau in Ihrem Objekt möglich ist bzw. welches Fabrikat in Ihrem Netzgebiet zum Einsatz kommt, muss unbedingt im Vorfeld geklärt werden. Weitere Fragen zum möglichen Einbau in Ihrem Netzgebiet beantworten wir Ihnen gerne.

Wichtiger Hinweis: Die Verwendung von Kunststoffleerrohren wie z.B. Kanalgrundrohr (KG-Rohr) als Mauerdurchführung ist nicht zulässig.

Muss ich Genehmigungen bei den Straßenbaulastträgern selbst einholen?

Nein, die Genehmigung bei den Straßenbaulastträgern holen wir nach Ihrer Auftragserteilung ein.

Kann der Tiefbau für den Abwasserkanal auch für die Hausanschlüsse mitgenutzt werden?

Dies ist in der Regel nicht möglich, da der Abwasserkanal im zeitlichen Ablauf früher gelegt wird, Abwasser zudem deutlich tiefer liegt als die Netzanschlüsse für Wasser, Gas, Strom und Fernwärme und selten den gleichen Trassenverlauf hat.

Zu Inbetriebsetzung und Zählerstellung/Ausbau

Bei wem bzw. wie beantrage ich Zählerstellung?

Die Zählerstellung können Sie gemeinsam mit Ihrem Fachinstallationsunternehmen über die Zählerabteilungen veranlassen.

Nachdem ein das Verzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Fachinstallationsunternehmen die Installation im Gebäude fertig gestellt hat, gibt dieses in der Regel die Inbetriebsetzung und ggf. die Zählerstellung mit dem entsprechenden Vordruck in Auftrag.

Wie kann ich meine vorhandenen Zähler ausbauen lassen?

Den Zählerausbau können Sie mit einer Mail an geraetemanagement-netz@rheinenergie.com veranlassen. Wir benötigen hierzu einen unterschriebenen formlosen schriftlichen Auftrag unter Angabe der Objektadresse und der Zählernummer. Die Zählerabholung ist für Sie  als Endkunde kostenfrei.

Zu Strom und Wasser in der Bauphase

Wie bekomme ich Strom oder Wasser in der Bauphase und welche Unterlagen werden dafür benötigt?

Ín der Anschlusanfrage wird der Bedarf nach Bauwasser bzw. Baustrom bei den jeweiligen Sparten abgefragt. Wenn Sie Baumstrom und/oder Bauwasser benötigen, bitte beantworten Sie diese Frage mit ja. Wir werden dann die Möglichkeit prüfen, und dies entsprechend bei der Angebotserstellung berücksichtigen.

Kann die die vorhandenen Anschlüsse für die Bauphase nutzen?

Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.

Zur Rechnung

Muss ich die Anschlussherstellung im Voraus bezahlen?

Grundsätzlich sind für einzelne Pauschalanschlüsse keine Vorauszahlungen erforderlich. Falls bei Ihnen gegebnenfalls doch Vorauszahlungen erforderlich sind, führen wir diese im Angebot auf.

Wann erhalte ich die Rechnung?

Die Rechnung zur Anschlussherstellung erhalten Sie nach Abschluss der Arbeiten.

Neuregelung § 14a EnWG - steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Worum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)?

Um die Klimaziele zu erreichen, ist es erforderlich, in den kommenden Jahren eine beträchtliche Anzahl von Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und Stromspeichern zu installieren. Diese effizienten Verbrauchseinrichtungen sollten nicht nur zügig ans Netz angeschlossen werden können, sondern es muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass ihre Integration in das Stromnetz zuverlässig und störungsfrei erfolgt, um eine kontinuierliche Energieversorgung zu gewährleisten. Mit der neuen Regelung ist es dem Netzbetreiber künftig untersagt, den Anschluss neuer Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannungsebene mit der Begründung möglicher lokaler Netzüberlastung abzulehnen oder zu verzögern. Im Gegenzug erhält der Netzbetreiber das Recht, bei drohender akuter Beschädigung oder Überlastung des Netzes die Belastung durch temporäres "Dimmen" (Begrenzung des Strombezugs auf ein Minimum) des Strombezugs der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren. Sie als Netzkunde profitieren im Gegenzug von einem reduzierten Netzentgelt.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:
- nicht öffentliche Ladepunkte (z.B. Wallboxen)
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatzheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
- Kälteanlagen
- Stromspeicher mit Netzbezug aus dem öffentlichen Netz
mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW.
Nachtstromspeicherheizungen oder andere Verbrauchsanlagen sind nicht von der Regelung betroffen.

Wann tritt die Neuregelung in Kraft?

Die neuen Regelungen zur §14a EnWG-Festlegung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die neue Regelung ist verbindlich für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Für bereits existierende steuerbare Verbrauchseinrichtungen gibt es Übergangsregelungen oder Bestandsschutz bis zum 31.12.2028. Das bedeutet, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung, Kälteanlage oder einen Stromspeicher ohne Steuerung betreiben, ändert sich für Sie vorerst nichts. Sie müssen keine aktiven Maßnahmen ergreifen.

Was bedeutet die Steuerung meiner Anlage durch den Netzbetreiber?

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend „dimmen“. Das heißt, dass der Leistungsbezug auf 4,2 kW begrenzt wird. Diese Steuerung erfolgt jedoch nur in absoluten Notfällen. 

Wichtig: Der Bezug Ihres normalen Haushaltsstroms wird nicht gedimmt. Für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtungen garantieren wir zur jeder Zeit eine Mindestleistung. Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle.

Was muss ich bei Anschaffung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beachten?

Die neue Regelung betrifft Sie ausschließlich, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW aufweist. In einem solchen Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG. Die Art der Reduzierung ist dabei für Sie frei wählbar und kann entweder Modul 1 umfassen, einen netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag, oder Modul 2, eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises. Weitere Informationen finden Sie in der Veröffentlichung zu § 14a EnWG der Bundesnetzagentur sowie in unserem Preisblatt.

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html#FAQ1113500

https://www.rng.de/netzentgelte-strom

Die Installation sowie die elektrische Anlage muss den „technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB)“ als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der RNG entsprechen (https://www.rng.de/bedingungen-und-verordnungen). Sprechen Sie hierfür Ihren Elektrofachbetrieb an.

Was muss ich beachten, wenn ich bereits eine SteuVE habe?

Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nicht tätig werden. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.

Wenn Sie eine SteuVE haben, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurde und bereits im Betrieb ist, können Sie diese trotzdem gemäß § 14a EnWG in das neue Modell überführen. Sprechen Sie uns dafür gerne an.

Es kann sein, dass Sie zusätzliche Technik dafür verbauen müssen.

Meine Bestandsanlage ist bereits nach §14a EnWG angemeldet. Was muss ich beachten?

Bestehende Anlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG angemeldet sind, müssen erst bis zum Ende des Jahres 2028 in das neue Modell gemäß § 14a überführt werden. Eine rechtzeitige Information darüber erfolgt von unserer Seite aus. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Anlage freiwillig vorher in das neue Modell zu überführen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

(Nachtstrom-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.