Preisblatt Messstellenbetrieb

Die Preise der Standardleistungen für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme richten sich nach den Preisobergrenzen, die in den §§ 30 und 32 MsbG vorgegeben sind. Zusätzlich finden Sie in unserem Preisblatt die Preise der Zusatzleistungen gem. §§ 34 und 35 MsbG.

Das Preisblatt ab 2024 können Sie hier einsehen:

Wurde bei Ihnen als Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber bereits eine moderne Messeinrichtung von uns verbaut und haben Sie im Nachgang eine Vertragsbestätigung von uns erhalten, hat Ihr Lieferant die Übernahme der Kosten für den Messstellenbetrieb abgelehnt. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall vor, dass wir als Betreiber Ihres Stromzählers Ihnen das Entgelt für den Messstellenbetrieb direkt in Rechnung stellen. Der Messstellenvertrag zwischen Ihnen und uns ist in diesem Fall mit der Entnahme von Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt zu Stande gekommen (§ 9 Satz 3 MsbG). Ein Recht zum Widerruf besteht in diesem gesetzlichen Schuldverhältnis nicht. Die Allgemeinen Bedinungen für den Messstellenbetrieb stehen Ihnen in dem nachfolgenden pdf-Dokument zur Verfügung.

Lieferanten finden den Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MsbG über die Dokumentensuche.